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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Quarantänepflicht während des Urlaubs

Quarantänepflicht während des Urlaubs

Das EU-Recht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs (während der Covid-19-Pandemie) unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann. Die Quarantäne ist nicht mit einer Krankheit vergleichbar.

Ein Arbeitnehmer vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin, einer Sparkasse, vom 03.12. bis 11.12.2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne. Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab.

Hiergegen wendet sich der Arbeitnehmer mit einer Klage. Er machte geltend, dass die Ablehnung gegen die Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) verstoße. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts verpflichtet das nationale Recht den Arbeitgeber nur dann zur Übertragung der gewährten Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann, die während des Urlaubszeitraums eingetreten ist. Die deutschen Gerichte hätten aber entschieden, dass die bloße Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht setzte das Verfahren aus und wollte von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob das Unionsrecht verlangt, dass Urlaubstage, die mit der Quarantäne zusammenfallen, übertragen werden können.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass das Unionsrecht nicht gebietet, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist, sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden müssen.

Der bezahlte Jahresurlaub bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Demzufolge ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2023

Aktenzeichen: C-206/22