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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nach Insolvenzantrag

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nach Insolvenzantrag

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag, dem Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, kann der Arbeitnehmer von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Abfindungsanspruch aufgrund von Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr durchsetzbar ist .
Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin im Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag, wonach er Ende Dezember 2008 ausscheidet und mit seinem letzten Gehalt eine Abfindung erhält. Die Arbeitgeberin beantragte jedoch am 05.12.2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht bestellte am selben Tag einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete gleichzeitig an, dass die Arbeitgeberin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen kann.
Mit Schreiben vom 16.12.2008 verlangte der Kläger, ihm fristgerecht seine Abfindung auszbezahlen. Als nichts geschah, wiederholte er die Forderung mit Zahlungsziel 16.01.2009. Am 19.01.2009 trat er schriftlich vom Aufhebungsvertrag zurück. Anfang März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger war der Ansicht, aufgrund seines Rücktritts vom Aufhebungsvertrag habe sein Arbeitsverhältnis nicht im Dezember 2008 geendet, sondern bestehe fort.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das BAG wies sie ab. Der Kläger war nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten, so dass sein Arbeitsverhältnis im Dezember 2008 geendet hatte. Ein wirksamer Rücktritt setzt voraus, dass der Anspruch durchsetzbar ist. Dies war beim Abfindungsanspruch des Klägers am 16.01.2009 nicht mehr der Fall. Die Arbeitgeberin konnte zum einen ab 08.12.2008 nicht ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Zum anderen stand dem Anspruch die „dolo-petit-Einrede“ entgegen, wonach niemand etwas leisten muss, dass er alsbald zurückfordern kann. Gemäß Insolvenzordnung sind Leistungen, die ein Gläubiger nach dem Insolvenzantrag erhält, anfechtbar, wenn er von dem Antrag wusste. Dies wäre hier der Fall gewesen. Der Kläger hätte die Abfindung deshalb später zur Insolvenzmasse zurückgewähren müssen. Mangels wirksamen Rücktritts endete sein Arbeitsverhältnis daher im Dezember 2008.

Urteil des BAG vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 6 AZR 357/10