Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Streit um Arbeitszeugnis ohne Briefkopf

Streit um Arbeitszeugnis ohne Briefkopf

Wenn im Berufszweig des Arbeitgebers üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und der Arbeitgeber einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Gleiches gilt, wenn ein Firmenstempel die Unterschrift ersetzt. Nicht ausreichend ist es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren.

Ein Arbeitgeber hatte sich laut einem Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahrens dazu verpflichtet, der Arbeitnehmerin unter dem Datum des 30.09.2022 ein Zeugnis zu erteilen. Der Arbeitnehmer sollte danach berechtigt sein, einen Zeugnisentwurf zu übersenden, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe. Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin infolgedessen am 15.10.2022 ein Zeugnis erstellt. Ein weiteres Zeugnis folgte am 15.05.2023 nach einem Entwurf der Arbeitnehmerin. Darin hieß es u.a: „i.A. des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023“. In der letzten Zeile war folgender Zusatz eingefügt: „(Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A)“. Das Schreiben war nicht mit dem Briefkopf des Arbeitgebers versehen.

Das Arbeitsgericht hat gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld festgesetzt und ersatzweise Zwangshaft angeordnet. Diese vertrat in der darauffolgenden Beschwerde die Ansicht, dass die Arbeitnehmerin nicht verlangen könne, dass ihr ein Zeugnis auf dem Briefkopf des Arbeitgebers erstellt werde. Sie verwies auf ein weiteres Schriftstück, das nicht mit einem Briefkopf des Arbeitgebers, sondern mit einem Firmenstempel versehen war.

Das Arbeitsgericht hatte der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts begegnete keinen rechtlichen Bedenken.

Das Zeugnis wies deutlich erkennbare Mängel auf. Wenn im Berufszweig des Arbeitgebers üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und der Arbeitgeber einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur – wie hier – mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Unter diesen Umständen wird ein Zeugnis auch nicht als ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt angesehen, wenn es nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerin versehen ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 03.03.1993, Aktenzeichen: 5 AZR 182/92).

Nicht ausreichend ist es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Gerade das war hier der Fall.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.11.2023
Aktenzeichen: 26 Ta 1198/23