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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews TVöD: Eingruppierung einer ständigen Vertretung in einer Kindertageseinrichtung

TVöD: Eingruppierung einer ständigen Vertretung in einer Kindertageseinrichtung

Die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterscheiden zwischen Vertretungen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen und ständigen Vertretungen. Die Funktion einer ständigen Vertretung in einer Kindertageseinrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass die ständige Vertretung nicht nur in Abwesenheit der Leiterin Leitungsaufgaben wahrnimmt sondern aufgrund einer entsprechenden Regelung dauerhaft und auch bei Anwesenheit einen bestimmten und zugewiesenen Aufgabenbereich wahrnimmt.

Eine Mitarbeiterin ist seit August 2012  als Erzieherin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden und zu einem Bruttomonatsgehalt 3.300 EUR in einer Kindertageseinrichtung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst Anwendung. Die Mitarbeiterin ist bei der Arbeitgeberin in die Entgeltgruppe S 8a Stufe 3 eingruppiert. Die Arbeitgeberin unterhält insgesamt 4 Kindertageseinrichtungen, die Mitarbeiterin wurde im Kindergarten „Spatzennest“ eingesetzt. Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde der Mitarbeiterin die Stellvertretung im Kindergarten „Spatzennest“ übertragen. Wörtlich hieß es in dem Schreiben:
„[…] hiermit übertragen wir Ihnen die Stellvertretung im Kindergarten „Spatzennest“ bei Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen der Kindergartenleiterin Frau S.“

Mit Schreiben vom 11.12.2020 beantragte die Mitarbeiterin bei der Arbeitgeberin für den Monat November 2020 eine Nachzahlung. So hieß es in dem Schreiben wörtlich:
„Im Monat November 2020 wies meine Tätigkeit bereits Merkmal der Entgeltgruppe S13 auf, da durch den Renteneintritt zum 31.10.2020 von Frau S. keine Leitung anwesend war. Laut § 14 (VKA) TVöD beantrage ich die Nachzahlung des Differenzbetrags zwischen der Entgeltgruppe S8a Stufe 3 und der S13 Stufe 3 TVöD SuE TVÖD Sue mit der Gehaltszahlung Dezember 2020.“

Mit Schreiben vom 14.12.2020 wurde der Antrag bewilligt. So heißt es in dem Schreiben:
„[…] entsprechend Ihres o.g. Antrags und der Übertragung der stellvertretenden Leitung im Monat November 2020 für die Kindertagesstätten erhalten Sie nach § 14 TVöD eine persönliche Zulage i.H.v. 559,94 €. Dies entspricht der Differenz zwischen den Entgeltgruppe S8a Stufe 3 und Entgeltgruppe S13 Stufe 3.“

Der Betrag wurde zunächst an die Mitarbeiterin ausgezahlt, jedoch von der Arbeitgeberin wieder zurückgefordert, da nach deren Ansicht die Voraussetzungen irrtümlich angenommen worden seien. Die Mitarbeiterin begehrte die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 13, hilfsweise in die Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung (VKA).

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Arbeitgeberin hatte die Mitarbeiterin nicht als ständige stellvertretende Leiterin bestellt. Weder war dies durch ausdrückliche Bestellung seitens der Arbeitgeberin erfolgt noch durch eine diesbezügliche arbeitsvertragliche Regelung. Eine etwaige schriftliche arbeitsvertragliche Fixierung als ständige stellvertretende Leiterin war nicht erfolgt. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Schreiben vom 14.01.2019, in dem der Mitarbeiterin ausdrücklich die Stellvertretung in „Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen“ übertragen worden war. Die Regelungen des TVöD unterscheiden zwischen Vertretungen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen und ständigen Vertretungen. Die Protokollerklärung Nr. 4 Satz 1 sieht dabei ausdrücklich vor, dass ständige Vertreterinnen / Vertreter nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen sind. Die Funktion einer ständigen Vertretung in einer Kindertageseinrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass die ständige Vertretung nicht nur in Abwesenheit der Leiterin Leitungsaufgaben wahrnimmt sondern aufgrund einer entsprechenden Regelung dauerhaft und auch bei Anwesenheit einen bestimmten und zugewiesenen Aufgabenbereich wahrnimmt. Dauerhafte Leistungstätigkeiten waren der Mitarbeiterin allerdings nicht übertragen worden. Die Übertragung war ausschließlich in den Fällen der Abwesenheit der Leiterin erfolgt.

Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.06.2022

Aktenzeichen: 1 Ca 326/21