Rechtsanwalt Dr. von Harbou

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Urlaub

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen kalenderjährlichen Mindesturlaub, der durch den Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden darf. Der Mindesturlaub beträgt bei einer 5-Arbeitstage-Woche jährlich 20 Urlaubstage und bei einer 6-Arbeitstage-Woche jährlich 24 Urlaubstage. Üblicherweise werden dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage zugesagt. Auch Tarifverträge sehen in aller Regel einen höheren als den gesetzlichen Mindesturlaub vor. Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einer 5-Arbeitstage-Woche haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange (z.B. Arbeitsablauf, Auftragslage) oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegen stehen. Der Urlaubswunsch eines anderen Mitarbeiters ist vorrangig, wenn dieser beispielsweise an die Schulferien gebunden ist.

Wird der Mitarbeiter während des Urlaubs krank, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet; der Mitarbeiter darf aber seinen Urlaub nicht eigenmächtig um die Anzahl der Krankheitstage verlängern. Er muss den Urlaub erneut beantragen. Die Selbstbeurlaubung ist ein Kündigungsgrund!

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Der Urlaub kann nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ausnahmsweise in das nächste Jahr übertragen werden. Wird der Urlaub übertragen, muss er spätestens in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres, d.h. bis zum 31.03. gewährt und genommen werden. Danach verfällt er.

Scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte eines Jahres aus, so hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung in dem betreffenden Kalenderjahr. Scheidet der Arbeitnehmer dagegen in der zweiten Jahreshälfte aus, so kann er nach dem Bundesurlaubsgesetz den vollen Jahresurlaub verlangen. Diese gesetzliche Regelung bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 bzw. 24 Tagen. Enthält der Arbeitsvertrag keine explizite Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindest- und dem vertraglichen Mehrurlaub, so erstreckt sich die Regelung aber auch auf denjenigen Urlaubsteil, der über den Mindesturlaub hinausgeht.

Nach aktueller Rechtsprechung verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters nicht mehr, so dass sich unter Umständen sehr umfangreiche Urlaubsansprüche ansammeln können, die bei Ausscheiden des Mitarbeiters abgegolten werden müssen.