Rechtsanwalt Dr. von Harbou

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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Co­ro­na-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung wird über den 10.09.2021 hin­aus ver­län­gert und an die stei­gen­den In­fek­ti­ons­zah­len an­ge­passt. Das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um ­teil­te heute mit, dass Ar­beits­schutz­maß­nah­men wie die Ver­pflich­tung zum Test­an­ge­bot sowie die AHA+L-Regel be­stehen bleiben. Zu­sätz­lich sol­len Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer künf­tig für den Impf­ter­min frei­stel­len. Die Ver­ord­nung gilt für die Dauer der pan­de­mi­schen Lage, längs­tens bis 26.11.2021.

Impfung während der Arbeitszeit

Ar­beit­ge­ber sol­len ihre Arbeitnehmer über die Ri­si­ken einer Covid-19 Er­kran­kung sowie die be­stehen­den Mög­lich­kei­ten einer Imp­fung in­for­mie­ren und sie für die Imp­fung frei­stel­len. Falls der Be­triebsärzt­e Imp­fun­gen im Be­trieb durch­füh­ren, sol­len sie nach der Neu­re­ge­lung dabei or­ga­ni­sa­to­risch und per­so­nell un­ter­stützt wer­den.

Testangebote

Be­währ­te Maß­nah­men des Co­ro­na-Ar­beits­schut­zes wer­den bei­be­hal­ten. So etwa die Pflicht der Ar­beit­ge­ber, allen in Prä­senz ar­bei­ten­den Arbeitnehmern zwei­mal pro Woche einen Test an­zu­bie­ten, es sei denn, der Schutz der Ar­beit­neh­mer kann an­der­wei­tig si­cher­ge­stellt wer­den. So könn­en Arbeitnehmer, die einen voll­stän­di­gen Impf­schutz oder eine Ge­ne­sung von einer Covid-19-Er­kran­kung nach­wei­sen, vom Test­an­ge­bot aus­ge­nom­men wer­den. Die Arbeitnehmer sind aber nach wie vor nicht ver­pflich­tet, das Test­an­ge­bot an­zu­neh­men oder über ihren Impf­sta­tus Aus­kunft zu geben.

Begrenzung der Personenzahl in geschlossenen Räumen

Arbeitgeber blei­ben auch zur Be­gren­zung der Be­schäf­tig­ten­zahl in ge­schlos­se­nen Ar­beits- und Pau­sen­räu­men ver­pflich­tet. Auch Maß­nah­men wie die Bil­dung von fes­ten be­trieb­li­chen Ar­beits­grup­pen, das Tra­gen von Mund-Nasen-Schutz bei un­ver­meid­ba­rem Kon­takt und die Er­stel­lung und Um­set­zung von be­trieb­li­chen Hy­gie­ne­kon­zep­ten sind wei­ter­hin um­zu­set­zen.