Versetzung: Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Verwendung von Personalfragebögen
Man entschied sich für G., der bislang in der Abteilung Elektrotechnik als Elektriker beschäftigt war. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat unter Vorlage der digital ausgefüllten Interviewbogen um Zustimmung, was dieser verweigerte. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, die Zustimmung sei gerichtlich zu ersetzen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ein Grund, die Zustimmung zu verweigern, bestehe nicht. Der Betriebsrat meinte, die Arbeitgeberin habe ihm nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Hierzu gehörten auch die handschriftlichen Notizen von B. Jedenfalls lägen Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 BetrVG vor. Die von der Arbeitgeberin verwendeten Interviewbogen hätten seiner Mitbestimmung bedurft.
Das Arbeitsgericht hatte den Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, abgewiesen. Dem hilfsweise gestellten Zustimmungsersetzungsantrag hatte es jedoch stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.
Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat ordnungsgemäß i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichtet. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2023, Az. 1 ABR 28/22). Danach genügte die Unterrichtung den gesetzlichen Vorgaben.
Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat über die beabsichtigte Versetzung des G, den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz, die vorgesehene Entgeltgruppe und die Auswirkungen der Maßnahme im Betrieb informiert. Sie hatte ihre Auswahlentscheidung zudem im Einzelnen begründet und dem Betriebsrat – dem die eingereichten Bewerbungsunterlagen aller vier Bewerber über ein gemeinsames Laufwerk zur Verfügung standen – die digital ausgefüllten Interviewbogen vorgelegt. Anhand dieser Informationen konnte der Betriebsrat – anders als er meinte – ausreichend prüfen, ob ein Verweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 BetrVG vorlag. Weitere Darlegungen zur Gewichtung der verschiedenen Antworten, zur Punktevergabe und zu den Beurteilungsmaßstäben waren nicht erforderlich.
Entgegen der Annahme des Betriebsrats war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, ihm die handschriftlichen Notizen von B. zu überlassen. Die Auswahl des zu versetzenden Arbeitnehmers aus dem Kreis der Bewerber erfolgte ausschließlich auf der Grundlage der nach den Gesprächen digital ausgefüllten Interviewbogen. Die von B. während der Bewerbungsgespräche verfassten Notizen waren deshalb für die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin irrelevant.
Die Zustimmung des Betriebsrats galt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Dies steht aufgrund der präjudiziellen Wirkung der insoweit rechtskräftigen (§ 322 Abs. 1 Zivilprozessordung – ZPO) Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der es den erstinstanzlichen Hauptantrag der Arbeitgeberin auf eine entsprechende Feststellung abgewiesen hat, bindend fest. Die Zustimmung des Betriebsrats ist jedoch zu ersetzen. Zustimmungsverweigerungsgründe sind nicht gegeben. Verwendet der Arbeitgeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien, denen der Betriebsrat nicht zuvor zugestimmt hat, begründet dies keinen Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Versetzung.