Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Volle Versicherungspflicht für jede weitere geringfügige Tätigkeit

Volle Versicherungspflicht für jede weitere geringfügige Tätigkeit

Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer medizinischen Fachangestellten (MFA) ist voll versicherungspflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten.

Eine Mitarbeiterin war bei einer hausärztliche Gemeinschaftspraxis von April bis Oktober 2023 als medizinische Fachangestellte beschäftigt (durchschnittlich 2 Stunden pro Woche, rund 80 EUR pro Monat). Nach dem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Arztpraxis bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus.

Im streitigen Zeitraum entrichtete die Praxis für die Mitarbeiterin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die Deutsche Rentenversicherung Westfalen Beiträge zur Sozialversicherung nach (gut 900 EUR). Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig.

Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage der Praxisbetreiber ab. Die Berufung hatte vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg.

Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen.

Vorliegend hatte die Rentenversicherung als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der klagenden Arztpraxis begonnen worden war. Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des ihm bekannten Sachverhalts ist einer dem Arbeitgeber unverschuldeten, schutzwürdigen Unkenntnis einer bereits ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht gleichzusetzen.

Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer sind auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung ist durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liegt es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen.

Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 25.10.2023

Aktenzeichen: L 8 BA 194/21