Rechtsanwalt Dr. von Harbou

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Zeugnis

Der Arbeitnehmer kann bei seinem Ausscheiden ein sog. qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen, dass Angaben über seine Leistungen und sein persönliches Verhalten enthält. Der klassische Aufbau eines Zeugnisses sieht folgendermaßen aus:

  • Angaben zur Person;
  • Angaben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses; 
  • vollständige und genaue Angaben zur Tätigkeit;
  • Angaben zu Leistungen und zum Verhalten;
  • Beendigungsgrund (nur auf Wunsch des Arbeitnehmers);
  • Schlussformel – Ausdruck des Dankes für die Arbeit und des Bedauerns über das Ausscheiden und Zukunftswünsche (üblich, aber nicht obligatorisch);
  • Datum und Unterschrift eines Vorgesetzten.

Das Zeugnis muss inhaltlich wahr sein und wohlwollend formuliert. Allerdings darf es auch nicht zu positiv ausfallen, denn der Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn ein anderer Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses einstellt und dadurch geschädigt wird. Innerhalb dieser Grenzen ist der Arbeitgeber frei, wie er das Zeugnis formuliert. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast für unter-, der Arbeitnehmer für überdurchschnittliche Leistungen.

Häufig enthält das Zeugnis Noten, sei es bei der Beurteilung einzelner Leistungen und/oder des Verhaltens, sei es als abschließende Gesamtbeurteilung. Dabei haben sich folgende Notenstufen durchgesetzt:

Die Zeugnisformulierung entspricht der Bewertung
… hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt sehr gute Leistung
 (Note 1)
… hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt sehr gute bis gute
 Leistung (Note 1-2)
… hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt gute Leistung
 (Note 2)
… hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt befriedigende Leistung
 (Note 3)
… hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit erledigt befriedigende bis ausreichende Leistung
 (Note 3-4)
… hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt ausreichende Leistung
 (Note 4)
… hat die ihm übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt mangelhafte Leistung
 (Note 5)
… hat sich stets bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen mangelhafte bis ungenügende Leistung
 (Note 5-6)
… hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen ungenügende Leistung
 (Note 6)

Eine Beurteilung steckt häufig auch in der Grußformel. Bei einem guten Mitarbeiter lautet sie etwa: „Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden sehr, danken ihm/ihr für die geleistete Arbeit und wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ Bei einem weniger guten Mitarbeiter heißt es einfach: „Wir danken ihm/ihr für die geleistete Arbeit“ oder „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Fehlt die Schlussformel ganz, so lässt dies auf tiefe Verärgerung und im Zweifel auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber schließen. Der Arbeitnehmer hat aber keine Anspruch darauf, dass sich der Arbeitgeber für die Leistungen bedankt, ihm für die Zukunft alles Gute wünscht und bei besonders guten Leistungen sein Bedauern über den Weggang zum Ausdruck bringt.

Das Zeugnis muss auch seiner Form nach wohlwollend sein, d.h. es muss sauber sein und darf keine Flecken, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten.