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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Verbot jeder Diskriminierung wegen einer Behinderung

Verbot jeder Diskriminierung wegen einer Behinderung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung am Arbeitsplatz auf Eltern behinderter Kinder erstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.

Eine Bahnhofsmitarbeiterin, die als Stationsaufsicht in Italien arbeitete, bat ihren Arbeitgeber mehrmals darum, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren.

Die Mitarbeiterin focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an. Der zwischenzeitlich mit der Sache befasste italienische Kassationsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert.

Das Gericht entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gilt, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.

Ausweislich des Urteils Coleman (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.07.2008, Az. C-303/06), in dem der EuGH bereits entschieden hatte, dass nach der Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten ist, zielt die Richtlinie darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Außerdem ist die Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung – jeweils in der Charta der Grundrechte der EU vorgesehen – in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Aus diesen Rechtsakten geht hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasst, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.

Ein Arbeitgeber ist, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.09.2025

Aktenzeichen: C-38/24