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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung wegen Täuschung über vorläufige Impfunfähigkeit

Kündigung wegen Täuschung über vorläufige Impfunfähigkeit

Die wahrheitswidrige Behauptung eines im Krankenhaus tätigen Arbeitnehmers, aufgrund ärztlicher Untersuchung vorläufig impfunfähig zu sein, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) dar und ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist insbesondere der Vertrauensbruch. Aber auch ein Täuschungsversuch genügt insoweit.

Eine Mitarbeiterin war seit 2015 bei einer Tochtergesellschaft eines Krankenhauses beschäftigt. Das Unternehmen beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und erbringt Dienstleistungen in Küche und Reinigung. Der Einsatzort der Mitarbeiterin befindet sich im Krankenhaus; sie unterfiel § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) aF.

Angesichts steigender Covid-19-Zahlen hatte die Arbeitgeberin Ende 2021 entschieden, in abgeschlossenen Bereichen nur geimpfte oder genesene Mitarbeiter einzusetzen und hierzu den Impfstatus erhoben. Die weder geimpfte noch genesene Mitarbeiterin wurde nach Arbeitsunfähigkeit zunächst bezahlt freigestellt und anschließend in Urlaub geschickt.

Am 31.12.2021 übersandte die Mitarbeiterin eine Bescheinigung über eine „vorläufige Impfunfähigkeit“ bis 27.06.2022. Diese war ohne persönlichen Arztkontakt oder Untersuchung nach Online-Angaben gegen Zahlung erstellt worden. In einem Gespräch am 04.01.2022 bestätigte die Mitarbeiterin das Fehlen eines Kontaktes; die Arbeitgeberin äußerte daraufhin Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und kündigte am nächsten Tag das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin wegen versuchter Täuschung über die vorläufige Impfunfähigkeit außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2022.

Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage und bestritt eine Täuschungsabsicht; mögliche Impfrisiken seien bei ihr aufgrund Vorerkrankungen nicht auszuschließen. Sie sei von der Betriebsleitung zunehmend unter Druck gesetzt worden, sich impfen zu lassen und habe große Angst gehabt, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben, da keine die Mitarbeiterin keine versuchte Täuschung der Arbeitgeberin begangen habe. Das Landesarbeitsgericht hatte die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Zu Unrecht hatte das Landesarbeitsgericht beide Kündigungen für unwirksam gehalten, da weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) noch eine soziale Rechtfertigung für die hilfsweise ordentliche Kündigung (§ 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) vorgelegen habe.

Die wahrheitswidrige Behauptung eines im Krankenhaus tätigen Arbeitnehmers, aufgrund ärztlicher Untersuchung vorläufig impfunfähig zu sein, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) dar und ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist insbesondere der Vertrauensbruch. Aber auch ein Täuschungsversuch genügt insoweit.

Das Landesarbeitsgericht hatte jedoch den Erklärungswert der vorgelegten Bescheinigung verkannt. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (bevorstehendes Gespräch, Bedeutung des Impfstatus) konnte deren Vorlage nur so verstanden werden, dass die Mitarbeiterin konkludent eine ärztlich festgestellte Impfunfähigkeit behauptet hatte. Der formularmäßige Aufbau vermittelte den Eindruck einer individuellen Untersuchung. Dass tatsächlich keine Untersuchung stattgefunden hatte, war für den Täuschungsversuch unerheblich; entscheidend war vielmehr die typisierte Erwartung des Empfängers.

Das Bundesarbeitsgericht konnte jedoch keine abschließende Entscheidung treffen, da die erforderliche Interessenabwägung sowie Feststellungen zur Betriebsratsanhörung fehlten. Das Berufungsgericht hat daher erneut zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar war, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer entbehrlichen Abmahnung.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2025

Aktenzeichen: 2 AZR 13/25