Amtsermittlung nach § 293 ZPO umfasst bei Betriebsvereinbarungen auch deren Wirksamkeit
Nach Betriebsübergang auf die D-GmbH wurde die Versorgung fortgeführt. Im Jahr 2005 wurde im Zuge eines geplanten Erwerbs mit Betriebsrat und Gewerkschaft eine Überleitungsvereinbarung geschlossen, die eine Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung bei gleichbleibenden Beiträgen, aber abgesenktem Leistungsniveau vorsah. Zum 01.01.2006 ging das Arbeitsverhältnis auf die beklagte Arbeitgeberin über. Da diese die Pensionskassenlösung nicht fortführen konnte, verhandelte sie mit dem Betriebsrat über eine neue Versorgungsordnung. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung (BV) 06/2007 stellte die Arbeitgeberin die Versorgung zum 01.03.2007 auf eine Unterstützungskasse um und meldete den Mitarbeiter zum 28.02.2007 bei der Pensionskasse ab. Dort besteht eine Anwartschaft von 487,23 EUR, bei der Unterstützungskasse von 175,01 EUR monatlich.
Der Mitarbeiter hielt die Ablösung der Pensionskassenzusage durch die BV 06/2007 mangels wirksamen Betriebsratsbeschlusses für unwirksam und beantragt die Feststellung einer zusätzlichen monatlichen Altersrente von 421,98 EUR ab 01.01.2027. Die Arbeitgeberin berief sich auf einen wirksamen oder jedenfalls genehmigten Betriebsratsbeschluss, hilfsweise Anscheins-/Duldungsvollmacht und Vertrauensschutz wegen jahrelangen Vollzugs.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag – nach Durchführung einer Beweisaufnahme – in dem noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Versorgungszusage war zwar grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen und damit kollektivrechtlich abänderbar. Die BV 06/2007 ist jedoch unwirksam, weil nicht festgestellt werden konnte, dass ihrer Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde lag. Der Betriebsrat handelt als Kollegialorgan; der Vorsitzende vertritt ihn nur im Rahmen gefasster Beschlüsse. Weder Anscheins- noch Duldungsvollmacht können die erforderliche Beschlussfassung ersetzen. Eine nachträgliche Genehmigung der Betriebsvereinbarung wurde ebenfalls nicht festgestellt.
Besondere Bedeutung war hier den Anforderungen des § 293 ZPO beizumessen. Da Betriebsvereinbarungen normative Wirkung entfalten, haben die Gerichte deren Inhalt von Amts wegen zu ermitteln. Diese Amtsermittlungspflicht kann sich auch auf die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung erstrecken. Ob und in welchem Umfang weitere Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Parteivortrag ab. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss fehlen könnte, muss das Gericht diesen Umständen nachgehen. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt hierfür allerdings nicht.
Kann sich das Gericht nach Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnismittel keine hinreichende Überzeugung davon bilden, dass ein wirksamer Beschluss vorlag, ist von der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung auszugehen. Gesetzliche Vermutungen, Grundsätze des Anscheinsbeweises oder tatsächliche Vermutungen greifen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 293 ZPO nicht ein. Mangels wirksamer Ablösung der ursprünglichen Versorgungszusage blieb die Arbeitgeberin zur Gewährung der hieraus folgenden Versorgungsleistungen verpflichtet.