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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung nur im Ausnahmefall

Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung nur im Ausnahmefall

Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sog. Leistungsverfügung begehrt. Wird ihr stattgegeben, sind die Folgen nicht mehr rückgängig zu machen. Dies geschieht aufgrund einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, ohne den infolge der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu erlangenden Erkenntnisgewinn für eine Entscheidung durch das Gericht erreichen zu können. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung ist daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig.

Eine seit 2021 als Erzieherin bei einer Betreiberin von drei Kindertagesstätten beschäftigte Mitarbeiterin stritt mit ihrer Arbeitgeberin über die Gewährung von Urlaub im Zeitraum 20.07.2026 bis 24.07.2026.

Für 2026 beantragte sie u.a. fünf Urlaubstage vom 20.07. bis 24.07.2026 sowie drei Wochen Urlaub vom 03.08. bis 21.08.2026. Der erste Zeitraum sollte der Teilnahme an einem Segelflug-Trainingslager („Fliegerlager“) einschließlich Lizenzprüfungsflügen dienen. Der Augusturlaub war für einen bereits geplanten Familienurlaub vorgesehen.

Die Arbeitgeberin lehnte die fünf Urlaubstage ab. Sie bot der Mitarbeiterin an, den Urlaub mit einer Kollegin zu tauschen, sodass sie stattdessen vom 13.07. bis 31.07.2026 Urlaub nehmen könne. Die Mitarbeiterin lehnte dies ab, weil dadurch ihr bereits geplanter Familienurlaub im August entfallen bzw. erheblich beeinträchtigt worden wäre.

Als die Arbeitgeberin bei ihrer Urlaubsablehnung blieb, beantragte die Mitarbeiterin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung gegen die Arbeitgeberin.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab. Auf die Berufung der Mitarbeiterin bestätigte das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung. Weitere Rechtsmittel sind nicht gegeben.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangelte es hier bereits am Verfügungsgrund, weil der Mitarbeiterin ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die erforderlichen wesentlichen Nachteile bzw. Rechtsverluste drohten. Daneben zweifelte auch das Berufungsgericht an dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, weil sowohl der Betreuungsschlüssel wie auch das betriebliche Interesse der Arbeitgeberin an der Anwesenheit einer Bezugsperson in einer Krippengruppe zu jeder Zeit, betriebliche Belange darstellen können, welche dem klägerischen Urlaubswunsch entgegenstehen. Dies konnte jedoch letztendlich dahingestellt bleiben.

Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sog. Leistungsverfügung begehrt. Wird ihr stattgegeben, sind die Folgen nicht mehr rückgängig zu machen. Dies geschieht aufgrund einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, ohne den infolge der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu erlangenden Erkenntnisgewinn für eine Entscheidung durch das Gericht erreichen zu können. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung ist daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig.

An den Verfügungsgrund sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitnehmer muss dabei auf die sofortige Erfüllung des Urlaubsanspruchs dringend angewiesen, die Erzielung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein und der dem Arbeitnehmer aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, welcher dem Arbeitgeber aus der sofortigen – vorläufigen – Erfüllung droht. Der Arbeitnehmer hat mithin darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb er darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihm begehrten Zeitraum Urlaub zu erhalten und worin der die normale Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung des konkreten Urlaubswunsches verbunden wäre.

Es ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache der Eilentscheidung grundsätzlich vorgeht; denn das Verfahren im einstweiligen Verfügungsprozess ist ein rein summarisches Erkenntnisverfahren. Ein Hauptsacheverfahren war hier von der Mitarbeiterin jedoch nicht anhängig gemacht worden. Die bloße Gefahr des Untergangs des Urlaubsanspruchs in dem gewünschten Zeitraum kann nur dann als Verfügungsgrund ausreichen, wenn der Anspruch ohne Zweifel besteht. Wo eine solche Feststellung nicht getroffen werden kann, erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung eines zeitlich konkret fixierten Urlaubswunsches einen weitergehenden Urlaubsgrund.

Aus dem Vorbringen der Mitarbeiterin ergab sich nicht, dass die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Der Mitarbeiterin drohte kein abschließender endgültiger Anspruchsverlust. Ihr Urlaubsanspruch ging ihr nicht verloren. Durch die Urlaubsgewährung im Zeitraum vom 03.08. bis 21.08.2026 wurden die wesentlichen Ziele einer Urlaubsgewährung erreicht. Der Mitarbeiterin wurde es während der Schulferien ermöglicht, zusammen mit ihrem schulpflichtigen Sohn und ihrem Ehemann einen Urlaub zu Erholungszwecken über einen Zeitraum von 3 Wochen zu gestalten. Damit waren die Anforderungen des Bundesurlaubsgesetzes und des einschlägigen Tarifvertrags (§ 8 Abs. 4 HTV) gewährleistet. Die Verweigerung der Urlaubsgenehmigung im hier streitigen Zeitraum vereitelte nicht die selbstbestimmte Verwirklichung des Urlaubsanspruchs und beeinträchtigte somit den Zweck des Erholungsurlaubs nicht wesentlich, weil der Mitarbeiterin Urlaub im Zeitraum 03.08. bis 20.08.2026 gewährt wurde.

Die Urlaubsgewährung für den Zeitraum 20.07. bis 24.07.2026 verlangte die Mitarbeiterin gerade während dieses Zeitraumes, um an dem Fliegerlager teilnehmen zu können. Damit war jedoch der geforderte mit der verweigerten Urlaubsgenehmigung bewirkte Nachteil nicht gegeben. Die Mitarbeiterin hatte einen solchen nicht glaubhaft gemacht. Es drohte ihr nicht der Verlust, zu keinem Zeitpunkt mehr an einem derartigen Fliegerlager teilzunehmen, also der Verlust der Teilnahme an einem Fliegerlager überhaupt, sondern sie wurde lediglich darauf verwiesen, eine derartige Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. im Folgejahr, zu realisieren. Dass eine derartige Verschiebung einen nicht durch die Mitarbeiterin hinnehmbaren Nachteil darstellte, welcher zum Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigen würde, war nicht nachvollziehbar. Auch war nicht ersichtlich, dass der Mitarbeiterin die Teilnahme an einem derartigen Fliegerlager bzw. einer gleichartigen Maßnahme außerhalb ihres Vereins unmöglich war. Die Klägerin hatte nicht glaubhaft gemacht, dass sie gerade auf die Teilnahme der im streitigen Zeitraum bei ihrem Verein stattfindenden Maßnahme angewiesen war, um eine Fluglizenz zu erhalten.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.06.2026

Aktenzeichen: 2 GLa 3/26