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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Schwerbehindertenvertretung: „Kenntnis“ ist keine Zustimmung

Schwerbehindertenvertretung: „Kenntnis“ ist keine Zustimmung

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX unwirksam, wenn sie vor Ablauf der analog § 102 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geltenden einwöchigen Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird und keine eindeutige, das Anhörungsverfahren abschließend beendende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorliegt. Die bloße Kenntnisnahme der Schwerbehindertenvertretung von der Kündigungsabsicht genügt hierfür nicht.

Ein Mitarbeiter stritt mit seiner Arbeitgeberin über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung. Der als schwerbehindert anerkannte Mitarbeiter war seit Oktober 2023 bei einer Stadt im Innen- und Außendienst zur Durchführung von Verkehrskontrollen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor.

Im Oktober 2023 erschien der Mitarbeiter an drei Tagen verspätet zum Dienst. Nach einem Kritikgespräch am 27.10.2023 empfahl sein Vorgesetzter in einem internen Vermerk, die Erprobung nicht fortzuführen. In einem Bewährungsgespräch am 04.12.2023 informierte die Arbeitgeberin den Mitarbeiter über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit zu kündigen. Vor Ausspruch der Kündigung beteiligte die Arbeitgeberin den Personalrat und unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung am 07.12.2023 über die beabsichtigte Kündigung. Auf dem Schreiben befand sich ein Eingangsstempel der Schwerbehindertenvertretung vom 11.12.2023 mit dem Vermerk „Kenntnis“.

Mit Schreiben vom 13.12.2023, dem Mitarbeiter am 14.12.2023 zugestellt, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2023. Der Mitarbeiter erhob hiergegen fristgerecht Kündigungsschutzklage. Er hielt die Kündigung insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen sowie wegen fehlerhafter Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat für unwirksam. Zudem begehrte er seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung. Sie war der Ansicht, der Mitarbeiter sei mit Einwänden zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen. Zudem sei die Beteiligung ordnungsgemäß erfolgt; die Schwerbehindertenvertretung habe mit dem Vermerk „Kenntnis“ abschließend Stellung genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Arbeitgeberin änderte das Landesarbeitsgeicht das Urteil ab und wies die Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Mitarbeiters hat das Bundesarbeitsgricht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Berufung der Arbeitgeberin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hatte auf die Berufung der Arbeitgeberin zu Unrecht die Klage abgewiesen. Entgegen seiner Annahme war die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Kündigung daher nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.

Die Beteiligungspflicht gilt für sämtliche Kündigungen schwerbehinderter Menschen, auch für Kündigungen während der Probe- bzw. Wartezeit. Eine ordnungsgemäße Beteiligung setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung ausreichend informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Da § 178 Abs. 2 SGB IX keine Fristen regelt, ist die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung durch eine analoge Anwendung von § 102 Abs. 2 BetrVG zu ergänzen. Danach beträgt die Stellungnahmefrist bei ordentlichen Kündigungen eine Woche. Eine Orientierung an personalvertretungsrechtlichen Fristen des öffentlichen Dienstes kommt nicht in Betracht, da § 178 Abs. 2 SGB IX für öffentliche und private Arbeitgeber einheitlich gilt.

Die Schwerbehindertenvertretung hatte das Anhörungsschreiben spätestens am 11.12.2023 zur Kenntnis genommen. Die Wochenfrist endete daher frühestens mit Ablauf des 18.12.2023. Die Kündigung ging dem Mitarbeiter jedoch bereits am 14.12.2023 zu und wurde somit vor Ablauf der Stellungnahmefrist ausgesprochen. Selbst bei unterstelltem Zugang des Anhörungsschreibens am 07.12.2023 wäre die Frist erst am 14.12.2023 um 24:00 Uhr abgelaufen gewesen.

Eine vorzeitige Beendigung des Anhörungsverfahrens lag nicht vor. Der auf dem Anhörungsschreiben angebrachte Stempelvermerk „Kenntnis“ stellte weder eine ausdrückliche Zustimmung noch einen Verzicht auf eine Stellungnahme dar. Für eine abschließende Stellungnahme müssen eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, dass weitere Äußerungen ausgeschlossen sind. Daran fehlte es hier. Die Arbeitgeberin hätte deshalb bei der Schwerbehindertenvertretung nachfragen müssen. Da dies unterblieben war, durfte sie die Kündigung nicht vor Fristablauf aussprechen.

Der Mitarbeiter war mit diesem Einwand weder nach § 6 KSchG präkludiert noch hatte er darauf verzichtet. Er hatte die fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bereits in der Klageschrift gerügt; sein späteres Schweigen genügte nicht für einen Verzicht.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2026

Aktenzeichen- 2 AZR 128/25