Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Profifußballer: Punktprämie nur bei Spieleinsatz

Profifußballer: Punktprämie nur bei Spieleinsatz

Ein bei einem Fußballverein der 2. Bundesliga beschäftigter Profifußballspieler hat nur Anspruch auf Auszahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten „Punkteinsatzprämie“ für Spiele, bei denen er zum Einsatz gekommen ist. Dafür sprechen Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere die Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen.

Ein Profifussballerspieler war von Juli 2015 bis Juni 2025 bei einem Fußballverein zuletzt in der 2. Bundesliga beschäftigt. Im Jahr 2022 schlossen sie einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser sah neben dem Grundgehalt verschiedene leistungsabhängige Vergütungsbestandteile vor. § 4 des Arbeitsvertrags lautete auszugsweise:

„§ 4 Punkteinsatzprämie
2. Punkteinsatzprämie 2. Bundesliga
Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Spiele der Lizenzspielermannschaft des Clubs in der 2. Bundesliga i.H.v. 2.500 € brutto pro Punkt.

Hat der Club in der jeweiligen Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison einen Platz von 1 bis 6 erreicht, so erhält der Spieler eine Nachzahlung i.H.v. 1.000 € brutto pro erreichten Punkt in der jeweiligen Saison in der 2. Bundesliga, fällig mit dem jeweiligen Juni-Grundgehalt am jeweiligen Saisonende.“

Am Ende der Saison 2024/2025 belegte der Verein mit 53 Punkten den sechsten Tabellenplatz der 2. Bundesliga. Für den Monat Juni 2025 zahlte der Verein dem Spieler gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages 31.100 EUR brutto. Dabei berücksichtigte er lediglich diejenigen Punkte aus Spielen, in denen der Spieler gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags eine Prämie erhalten hatte, d.h. bei einem tatsächlichen Einsatz. Der Spieler war der Ansicht, ihm stünden weitere 21.900 EUR brutto zu. Die in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte Zahlung i.H.v. 1.000 € brutto je Punkt sei unabhängig von einem persönlichen Spieleinsatz geschuldet. Als der Verein die Zahlung verweigerte, klagte der Spieler beim Arbeitsgericht auf Zahlung.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Spielers beim Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Der Spieler konnte keine Zahlung weiterer 21.900 EUR brutto verlangen.

Die Prämie in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages setzt den Einsatz des Spielers voraus. Zwar mag der isolierte Wortlaut noch für die Auslegung des Spielers sprechen. Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere die Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen sprechen indes deutlich dagegen. Bereits die Überschrift von § 4 des Arbeitsvertrags „Punkteinsatzprämie“ macht deutlich, dass es in dieser Bestimmung um Zahlungen geht, welche den Spieleinsatz, der zudem definiert wird, voraussetzen.

Aus den Vertragsverhandlungen wurde klar, dass es bei der streitigen Vertragsbestimmung darum ging, unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Punkteinsatzprämie gem. § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags (3.500 EUR oder 2.500 EUR) zu lösen. Kompromiss der Vertragsverhandlungen war § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages. Eine vom Spieleinsatz losgelöste Prämie war dabei gar nicht gefordert worden. Dies spricht ebenfalls deutlich dafür, dass § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages den tatsächlichen Einsatz des Spielers voraussetzt. Und selbst wenn man davon ausginge, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vereins vorliegen würden, war das Auslegungsergebnis eindeutig.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.06.2026

Aktenzeichen: 11 SLa 106/26