Einwurf-Einschreiben im „Scan-Verfahren“: kein Anscheinsbeweis für den Zugang
Die Arbeitgeberin lud den Mitarbeiter mit Schreiben vom 11.10.2023 zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein. Der Zugang dieses als sog. Einwurf-Einschreiben versandten Schreibens bei dem Mitarbeiter war streitig. Es wurde dann in der Folgezeit kein bEM durchgeführt und die Arbeitgeberin kündigte das mit dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich mit Schreiben vom 15.12.2023 zum 30.06.2024.
Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und die Arbeitgeberin beantragte die Abweisung der Klage. Sie war der Auffassung, die Kündigung sei durch Gründe in der Person des Mitarbeiters bedingt. Das bEM-Einladungsschreiben sei dem Mitarbeiter als Einwurf-Einschreiben laut Einlieferungsbeleg i.V.m. Sendungsverfolgung und Reproduktion des Auslieferungsbelegs am 14.10.2023 zugegangen. Dazu hatte die Arbeitgeberin einen von der Deutschen Post AG reproduzierten Auslieferungsbeleg zur Akte gereicht, der über dem Unterschriftsfeld den Text enthält: „Empfangsbestätigung: Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt.“ Die Arbeitgeberin meinte, insoweit bestehe ein Anscheinsbeweis für das Einlegen des Einschreibens in den Briefkasten des Mitarbeiters.
Das Arbeitsgricht gab der Klage statt. Das Landesarbeitgericht wies nach Vernehmung des benannten Zustellers der Deutschen Post AG als Zeugen die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Auch die Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Der Arbeitgeberin hatte die Darlegung oblegen, dass auch mit Hilfe eines (weiteren) bEM keine milderen Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten erkannt oder entwickelt werden konnten. Ihr war der Nachweis nicht gelungen, dass sie ihrer Verpflichtung, erneut die Initiative zur Durchführung eines bEM zu ergreifen, nachgekommen und dem Mitarbeiter die Einladung zu einem bEM mit Schreiben vom 11.10.2023 tatsächlich zugegangen war.
Es bestand kein Anscheinsbeweis zugunsten der Arbeitgeberin, dass das bEM-Einladungsschreiben dem Mitarbeiter am 14.10.2023 zugegangen war. Dem Anscheinsbeweis stand entgegen, dass der Postangestellte nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Verfahrensablauf auf dem Eingabefeld des Scanners den dort vorgegebenen Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu einem Zeitpunkt unterschreibt und den Vorgang am Scanner beendet, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlegt. Damit wird der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Postangestellten zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann nicht den Anschein begründen, dass ein „Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht. Der Auslieferungsbeleg ist – zumindest für einige Augenblicke – objektiv unwahr. Der von dem Postangestellten mittels Unterschrift bekundete Geschehensablauf hat – unabhängig von der Ungenauigkeit der Angabe bzgl. des Übergebens „bzw.“ Einlegens der Sendung im Auslieferungsbeleg – bei Einhaltung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht stattgefunden. Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung.