„Ohne Arbeit kein Lohn“: Anteilige Kürzung von Boni wegen Elternzeit trotz fehlender Kürzungsregelung
Sieht eine Gesamtbetriebsvereinbarung keine Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ vor und enthält sie auch keine abschließend gemeinten Bestimmungen zur Auswirkung von Leistungsstörungen oder Ruhenstatbeständen auf die arbeitsleistungsbezogene variable Vergütung, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, diese bei Ausfallzeiten zeitanteilig zu kürzen. Dies gilt auch bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn die Zielerreichung nicht unmittelbar durch die eigene Leistung herbeigeführt wird.
Ein Mitarbeiter stritt mit seiner Arbeutgeberin über die Zahlung einer variable Vergütung und einer „Wettbewerbsbonifikation“ für 2022. Der Mitarbeiter ist seit 2001 als Krankenversicherungsspezialist („Fachberater“) im Außendienst der Arbeitgeberin tätig. Er betreut selbständige Vertriebspartner, ohne eigene Vermittlungstätigkeit. Auf das Arbeitsverhältnis finden der MTV für das private Versicherungsgewerbe und die GBV 2019 Anwendung. Das Zieleinkommen besteht zu 60% aus Fixum und zu 40% aus variabler Vergütung. Letztere hängt hälftig von Produktionszielen und hälftig von einer Vorjahreskomponente ab.
Für das Jahr 2022 hatte der Mitarbeiter Elternzeit vom 07.06. bis 06.10.2022 beantragt. Eine zunächst gescheiterte Zielvereinbarung führte zum Nachtrag, wonach ihm die durchschnittliche Zielerreichung seiner Funktionsgruppe garantiert und im Gegenzug die in SAP dokumentierten Ziele bestätigt wurden. Die Arbeitgeberin legte für 2022 einen Zielerreichungsgrad der Funktionsgruppe von 118,5% zugrunde und errechnete hieraus 29.388 EUR variable Vergütung, die sie wegen 122 Tagen Elternzeit um 9.959,27 EUR kürzte. In einem Wettbewerbsprogramm „Jahresendspurt 2022“ waren 1.000 EUR Bonifikation ausgelobt worden. Wegen der Elternzeit kürzte die Arbeitgeberin 300 EUR.
Der Mitarbeiter verlangte die ungekürzte Auszahlung beider Beträge. Die Arbeitgeberin berief sich auf den Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ und die Ruhenswirkung der Elternzeit. Der Mitarbeiter erhob Zahlungsklage beim Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Zwar gilt die GBV 2019 für den Mitarbeiter unmittelbar. Die Anspruchsvoraussetzungen der Teil 2 A II 2 GBV 2019 und eine wirksame Zielvereinbarung waren erfüllt. Die Arbeitgeberin hatte die Produktionsergebnisse 2022 festgestellt, den garantierten durchschnittlichen Zielerreichungsgrad der Funktionsgruppe (118,5%) zugrunde gelegt und hieraus 29.388 EUR variable Vergütung berechnet. Ein Anspruch auf die volle variable Vergütung bestand gleichwohl nicht.
Die variable Vergütung ist Teil der synallagmatischen Vergütung nach § 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und arbeitsleistungsbezogen. Während der Elternzeit ruhte das Arbeitsverhältnis, sodass nach § 326 Abs. 1 BGB kein Vergütungsanspruch bestand. Die GBV 2019 enthält keine Abweichung vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Die fehlende ausdrückliche Kürzungsregel hinderte somit hier die zeitanteilige Kürzung nicht.
Es bestand hier lediglich die Garantie des durchschnittlichen Zielerreichungsgrads der Funktionsgruppe einschließlich durchschnittlicher Bonifikation, nicht aber der Ausschluss einer Kürzung wegen Elternzeit. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Interessenlage konnten eine solche Auslegung nicht tragen.
Die Wettbewerbsbonifikation „Jahresendspurt 2022“ setzte als arbeitsleistungsbezogene Teamprämie eine kontinuierliche Arbeitsleistung im Wettbewerbszeitraum voraus. Auch insoweit war die Kürzung um die Elternzeit zulässig.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.04.2026
Aktenzeichen: 9 SLa 359/24