Vorläufiger Rechtsschutz auf Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl
Der Wahlvorstand hatte zunächst am 24.03.2026 ein Wahlausschreiben für einen neunköpfigen Betriebsrat beschlossen, veröffentlichte dieses jedoch nicht. Nach weiteren Sitzungen erließ er am 15.04.2026 ein Wahlausschreiben, wonach aufgrund einer prognostizierten regelmäßigen Beschäftigung von mind. 1.545 Arbeitnehmern ein 17-köpfiger Betriebsrat zu wählen sei. Die Antragstellerinnen hielten sowohl die Beschlussfassung als auch die zugrunde liegende Personalprognose für rechtswidrig. Tatsächlich seien lediglich rund 357 Arbeitnehmer beschäftigt; ein Personalaufbau sei ausgeschlossen. Der Wahlvorstand sei hierüber fortlaufend informiert worden.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Zwar sei die Annahme eines 17-köpfigen Betriebsrats voraussichtlich fehlerhaft (§ 9 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG), der Verstoß sei jedoch nicht offensichtlich und begründe daher keine Nichtigkeit der Wahl. Die Antragstellerinnen waren weiterhin der Ansicht, der grobe und offensichtliche Verstoß gegen § 9 BetrVG rechtfertige den Abbruch der Wahl. Der Wahlvorstand hielt dem entgegen, allenfalls eine anfechtbare, nicht aber nichtige Wahl liege vor.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen vor dem Landesarbeitsgericht war erfolgreich.
Eine nichtige Wahl liegt nur bei besonders groben, offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Wahlgrundsätze vor, bei denen nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl verbleibt. Die bloße Häufung „einfacher“ Anfechtungsgründe genügt hierfür nicht. Vorliegend war der Ansatz von 17 Betriebsratsmitgliedern offenkundig sachlich unbegründet: Die tatsächliche Beschäftigtenzahl liegt seit Anfang 2026 bei ca. 360 Arbeitnehmern; eine kurzfristige Steigerung war nicht zu erwarten. Wahlvorstandsmitglieder hatten diese Einschätzung in einem offenen Brief auch ausdrücklich geteilt.
Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Das in § 2 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich verankerte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zeigt, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber durch die Gewährung der Antragsberechtigung in § 23 Abs. 1 BetrVG, die eine Auflösung des Betriebsrats und damit den Amtsverlust aller Betriebsratsmitglieder zum Gegenstand hat, nicht den Einwand einer – einzelfallbezogenen – unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Betriebsrat nehmen wollte.
Das bewusste Festhalten an der überhöhten Zahl und das kalkulierte Ausnutzen der bis zur rechtskräftigen Wahlanfechtung bestehenden Amtsstellung verstießen in hohem Maße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und stellten eine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies begründete die Nichtigkeit der Wahl. Infolgedessen ist die Wahl abzubrechen. Das vorübergehende Fehlen eines Betriebsrats ist als geringeres Übel hinzunehmen.