Rechtsmissbrauch bei Entschädigungsforderung abgelehnter Bewerber wegen Diskriminierung
Die Arbeitgeberin lehnte eine Entschädigung wegen des Verdachts des Rechtsmissbrauchs ab. Besondere Bedeutung erhielt dabei ein früheres Verfahren am Landesarbeitsgericht Hamm und dem Bundesarbeitsgericht. In einem nahezu gleichgelagerten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.09.2024 (Az. 8 AZR 21/24) einen Entschädigungsanspruch wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt. Das Arbeitsgericht kam hier zu der Überzeugung, dass es sich bei dem klagenden Bewerber um dieselbe Person wie in dem früheren Bundesarbeitsgerichtsverfahren handele und dass auch die vorliegende Bewerbung Teil desselben „Bewerbungs-Geschäftsmodells“ sei. Auf dieser Grundlage wies das Arbeitsgericht die Entschädigungsklage ab.
Der Bewerber legte Berufung gegen das Urteil ein und diese hatte überwiegend Erfolg.
Der Entschädigungsanspruch des Bewerbers ergab sich aus §§ 15 Abs. 2, 11, 7 Abs. 1, 1 AGG. Der Bewerber hatte sich auf die Stellenausschreibung der Arbeitgeberin beworben und die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten. Die betreffende Stellenausschreibung der Arbeitgeberin war nur für weibliche Bewerberinnen formuliert, also unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, 1 AGG. Dies ist gemäß § 11 AGG ausdrücklich verboten und stellt ein Indiz im Sinne des § 22 AGG dafür dar, dass der Bewerber die Stelle gerade deswegen nicht erhalten hat, weil er ein Mann ist. Für den Kausalzusammenhang zwischen dem Diskriminierungsmerkmal (hier: Geschlecht) und der Nichtvergabe der Stelle an den Bewerber genügt bloße Mitursächlichkeit, wobei der Arbeitgeber das sich aus der Stellenausschreibung ergebende Indiz durch den Vollbeweis entkräften muss, dass ausschließlich andere als in § 1 AGG genannte Gründe zur Nichtberücksichtigung des Bewerbers geführt haben.
Zu den vorstehenden Punkten hatte die Arbeitgeberin nichts vorgetragen; sie hatte vielmehr durch die (nachträgliche) Einladung zum Vorstellungsgespräch implizit eingeräumt, dass der Bewerber grundsätzlich für die Stelle geeignet sei.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin nur pauschal vorgetragen, der Bewerber habe gar kein Interesse an der Stelle, sondern durchforste Stellenanzeigen auf Fehler und bewerbe sich dann bundesweit, um Entschädigung zu erlangen; es liege „eine Art Geschäftsmodell 2.0“ des Bewerbers vor. In diesen Äußerungen lag kein konkreter, substantiierter und nachprüfbarer Tatsachenvortrag. Die Arbeitgeberin hatte weder vorgetragen, wann, wo und wie häufig und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber in der Vergangenheit beworben habe und ggf. wie er dabei vorgegangen sei.
Es genügt nicht, dass dem Bewerber in einem anderen Fall ein Rechtsmissbrauch zu Last gelegt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Annahme von Rechtsmissbrauch stets eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen. Grundlage dieser Prüfung ist der von der Arbeitgeberin vorgetragene und vom Tatsachengericht festgestellte Sachverhalt. Eine Argumentation der Arbeitgeberin zum Einzelfall und insbesondere dazu, weshalb die streitgegenständliche Bewerbung dem gleichen „Geschäftsmodell“ folge wie diejenige im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm, lag nicht vor. Hinsichtlich des Vorgehens des Bewerbes in dem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall einerseits und im vorliegenden Fall andererseits hatte die Arbeitgeberin nichts Konkretes angeführt.