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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung durch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH – Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

Kündigung durch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH – Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

Die unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklärte Zurückweisung einer von nicht nach außen legitimierten Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichneten Kündigung ist wirksam. Weder ein Inkenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB analog noch § 242 BGB schließen das Zurückweisungsrecht aus, und eine elektronisch übermittelte Kündigung wahrt das Schriftformgebot des § 623 BGB nicht.

Ein Mitarbeiter war seit Juli 2018 auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 27.03.2018 als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Alleingesellschafterin der GmbH ist die Y A.Ş. (Türkei). Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags ist der Aufsichtsrat für Bestellung/Abberufung der Geschäftsführer und den Abschluss/Änderung der Anstellungsverträge zuständig.

Der Aufsichtsrat (Frau Y. – Vorsitzende -, Frau Yi., Herr A.) hatte am 07.08.2023 einstimmig die Abberufung des Mitarbeiters zum 14.08.2023 und die fristgemäße Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags beschlossen. Mit Schreiben vom 11.08.2023, unterzeichnet von Frau Y. und Herrn A., kündigte die GmbH den Vertrag ordentlich zum 31.10.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugegangen war das Schreiben am 14.08.2023. Zugleich wurde der Mitarbeiter als Geschäftsführer abberufen. Der Aufsichtsratsbeschluss war der Kündigung nicht beigefügt worden. Mit Schreiben vom 18.08.2023 wies der Mitarbeiter die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage nach § 174 BGB zurück.

Mit Klage vom 31.08.2023 wandte sich der Mitarbeiter gegen die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses und verlangte seine Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer. Er berief sich auf ein Arbeitsverhältnis, Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB. Die Klage wurde der GmbH erst am 09.10.2023 vom Gericht zugestellt. Die GmbH berief sich auf eine Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 erklärte die GmbH elektronisch übermittelt „vorsorglich … die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses“. Der Mitarbeiter berief sich auf den Formmangel der „Schriftsatzkündigung“.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der GmbH bestätigte das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung. Auch die Revision der GmbH vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Die Kündigung vom 11.08.2023 galt nicht nach § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als wirksam, weil sie zu spät erhoben worden wäre. Die Klage war am 31.08.2023 bei Gericht eingegangen. Die Zustellung bei der GmbH am 09.10.2023 erfolgte noch „demnächst“ i.S.v. § 167 Zivilprozessordnung (ZPO), da Verzögerungen im Gerichtsbetrieb nicht zu Lasten des klagenden Mitarbeiters gehen und der Mitarbeiter hier alle Mitwirkungshandlungen erbracht hatte.

In der Sache hatte die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, da ihr kein Nachweis einer alleinigen Vertretungsmacht der handelnden Aufsichtsratsmitglieder beigefügt war. Die Kündigung war gemäß § 174 Satz 1 BGB analog unwirksam. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB. Dies war in der Berufungsinstanz unstreitig und für das Revisionsgericht bindend. § 174 BGB ist analog anwendbar, wenn – wie hier – eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht durch Ermächtigung einzelner Organmitglieder zu einer Alleinvertretungsmacht erweitert wird, die sich keinem Register entnehmen lässt und durch Erklärung der übrigen Organmitglieder nachzuweisen wäre. Nach dem Gesellschaftsvertrag stand die Vertretungsmacht dem Aufsichtsrat als Gremium zu. Eine satzungsmäßige oder nachgewiesene Ermächtigung einzelner Mitglieder, insbesondere der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bestand nicht. Der Aufsichtsratsbeschluss vom 07.08.2023 war dem Mitarbeiter mit der Kündigung nicht vorgelegt worden.

Der Kläger hatte die Kündigung vom 11.08.2023 unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Maßgeblich waren die zu § 121 BGB entwickelten Grundsätze. Eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche ist ohne besondere Umstände nicht mehr unverzüglich. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Kündigung und fehlender Vollmachtsurkunde. Die Zurückweisung vom 18.08.2023 auf die am 14.08.2023 zugegangene Kündigung war daher rechtzeitig.

Ein Ausschluss des Zurückweisungsrechts nach § 174 Satz 2 BGB analog schied hier aus, da der Mitarbeiter von einer Ermächtigung der handelnden Aufsichtsratsmitglieder nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Auch § 242 BGB konnte nicht eingreifen. Ein Vertrauenstatbestand durch wiederholte Anerkennung der Vertreterstellung lag nicht vor. Das Arbeitsverhältnis bestand somit über den 31.10.2023 hinaus fort und wurde auch durch die formunwirksame, elektronisch übermittelte Kündigung vom 07.12.2023 (§ 623, § 126 Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB) nicht beendet.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2026

Aktenzeichen: 2 AZR 130/25