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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigung: keine erneute Betriebsratsanhörung

Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigung: keine erneute Betriebsratsanhörung

Geht eine Kündigungserklärung nicht zu, handelt es sich bei der nachfolgenden Kündigung, die auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Kündigungsversuch erfolgt, nicht um eine „zweite“ Kündigung. Eine (erneute) Betriebsratsanhörung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Reaktion des Betriebsrats im Anhörungsverfahren, denn das durch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erworbene Recht zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung setzt nicht die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung voraus.

Ein Mitarbeiter stritt mit seiner Arbeitgeberin über die Wirksamkeit einer Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit bei einem Bewachungsunternehmen. Mit E-Mail vom 12.05.2025 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung des Mitarbeiters mit der Begründung an, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei nicht in ihrem Interesse. Der Betriebsrat äußerte sich nicht. Die Arbeitgeberin versendete daraufhin am 24.05.2025 mittels eines Botendienstes ein Kündigungsschreiben. Zwei Zustellversuche scheiterten, da sich der beauftragte Zusteller seinen Angaben zufolge keinen Zugang zu den im Hausflur befindlichen Briefkästen verschaffen konnte.

Die Arbeitgeberin fertigte daraufhin ein neues Kündigungsschreiben aus, mit dem sie das Arbeitsverhältnis zum nächstzulässigen Termin kündigte. Die Kündigung wurde dem Mitarbeiter am 10.06.2025 persönlich übergeben.

Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Er rügte insbesondere, dass die Kündigung vom 04.06.2025 nicht von einer erneuten Betriebsratsanhörung begleitet gewesen sei.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und verurteilte die Arbeitgeberin zur vorläufigen Weiterbeschäftigung. Nach Auffassung des Gerichts war der Betriebsrat nur zu der Kündigung vom 24.05.2025 angehört worden. Die Voraussetzungen, unter denen eine erneute Anhörung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, hätten nicht vollständig vorgelegen. Insbesondere fehle es an einer vorbehaltlosen Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.

Die Berufung der Arbeitgeberin hatte Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Kündigung vom 04.06.2025 ist wirksam. Insbesondere war die Anhörung des Betriebsrats mit E-Mail vom 12.05.2025 ausreichend. Einer erneuten Anhörung bedurfte es nicht, denn aufgrund der fehlgeschlagenen Zustellung des am 24.05.2025 versendeten Kündigungsschreibens hatte diese Kündigung keine Wirksamkeit entfaltet. Das durch die Betriebsratsanhörung vom 12.o5.2025 erworbene Recht zur Kündigung war damit nicht verbraucht. Das dem Mitarbeiter unstreitig am 10.06.2025 durch persönliche Übergabe zugegangene Kündigungsschreiben stellte sich nicht als eine zweite Kündigung dar. Es handelte sich vielmehr um die (erstmalige) Verwirklichung des von der Arbeitgeberin nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gefassten Kündigungsentschlusses.

Die Betriebsratsanhörung war auch ordnungsgemäß erfolgt. Entgegen der Auffassung des Mitarbeiters und des Arbeitsgerichts ändert daran nichts, dass der Betriebsrat der Kündigung vorliegend nicht ausdrücklich vorbehaltlos zugestimmt hatte.

Soweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, der sich das Arbeitsgericht angeschlossen hatte, zu entnehmen sein sollte, dass eine erneute Betriebsratsanhörung auch im Falle der im zeitlich engen Zusammenhang und auf denselben Sachverhalt gestützten Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigungserklärung generell nur dann entbehrlich sei, wenn der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt habe (so für den Fall des fehlenden Zugangs einer (ersten) Kündigung Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.1989, Az. 2 AZR 88/89) vermochte sich das Landesarbeitsgericht dem nicht anzuschließen.

Mit Abschluss des ordnungsgemäß durchgeführten Anhörungsverfahrens erwirbt der Arbeitgeber das Recht, das Arbeitsverhältnis wie beabsichtigt zu kündigen. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung setzt indessen nicht die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung voraus. Insofern kann für die Frage der Wahrung der Rechte des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weder die hier nicht vorliegende vorbehaltlose Zustimmung noch eine nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG fingierte Zustimmung des Betriebsrats eine Rolle spielen.

Die Revision wurde für den Mitarbeiter zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10.06.2026

Aktenzeichen: 19 Sa 6/26