Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigung: keine erneute Betriebsratsanhörung
Die Arbeitgeberin fertigte daraufhin ein neues Kündigungsschreiben aus, mit dem sie das Arbeitsverhältnis zum nächstzulässigen Termin kündigte. Die Kündigung wurde dem Mitarbeiter am 10.06.2025 persönlich übergeben.
Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Er rügte insbesondere, dass die Kündigung vom 04.06.2025 nicht von einer erneuten Betriebsratsanhörung begleitet gewesen sei.
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und verurteilte die Arbeitgeberin zur vorläufigen Weiterbeschäftigung. Nach Auffassung des Gerichts war der Betriebsrat nur zu der Kündigung vom 24.05.2025 angehört worden. Die Voraussetzungen, unter denen eine erneute Anhörung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, hätten nicht vollständig vorgelegen. Insbesondere fehle es an einer vorbehaltlosen Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.
Die Berufung der Arbeitgeberin hatte Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Betriebsratsanhörung war auch ordnungsgemäß erfolgt. Entgegen der Auffassung des Mitarbeiters und des Arbeitsgerichts ändert daran nichts, dass der Betriebsrat der Kündigung vorliegend nicht ausdrücklich vorbehaltlos zugestimmt hatte.
Soweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, der sich das Arbeitsgericht angeschlossen hatte, zu entnehmen sein sollte, dass eine erneute Betriebsratsanhörung auch im Falle der im zeitlich engen Zusammenhang und auf denselben Sachverhalt gestützten Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigungserklärung generell nur dann entbehrlich sei, wenn der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt habe (so für den Fall des fehlenden Zugangs einer (ersten) Kündigung Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.1989, Az. 2 AZR 88/89) vermochte sich das Landesarbeitsgericht dem nicht anzuschließen.
Mit Abschluss des ordnungsgemäß durchgeführten Anhörungsverfahrens erwirbt der Arbeitgeber das Recht, das Arbeitsverhältnis wie beabsichtigt zu kündigen. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung setzt indessen nicht die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung voraus. Insofern kann für die Frage der Wahrung der Rechte des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weder die hier nicht vorliegende vorbehaltlose Zustimmung noch eine nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG fingierte Zustimmung des Betriebsrats eine Rolle spielen.