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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Entschädigung wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund Schwerbehinderung

Entschädigung wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund Schwerbehinderung

Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist der potenzielle Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG der richtige Anspruchsgegner. Dem potenziellen Arbeitgeber ist das Verhalten einer mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens beauftragten Dritten analog § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen, die auch bei dem Zugang der Geltendmachung Empfangsvertreterin nach § 164 Abs. 3 BGB ist. Im Einzelfall kann die Dritte als Komplementärin der potenziellen Arbeitgeberin, einer GmbH & Co. KG, nach §§ 126 Satz 1, 161 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) haften.

Ein abgelehnter schwerbehinderter Stellenbewerber stritt mit einem Unternehmen über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren. Der Bewerber ist seit Anfang 2022 unbefristet gegen ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt von rund 5.000 EUR brutto im Monat beschäftigt; seine Arbeitgeberin betrieb seit Sommer 2025 ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die I. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin das beklagte Unternehmen ist, schrieb über „M.“ von Mai 2025 bis Januar 2026 die Position „Principal Information Security Manager (m/w/d)“ aus (geschätztes Jahresgehalt 70.000-101.000 EUR; tatsächlich 7.500 EUR brutto pro Monat, davon rund 6.500 EUR fix). Gefordert waren u.a. ein abgeschlossenes (Wirtschafts-) Informatikstudium oder vergleichbare Fachrichtung sowie mind. zwei Jahre Erfahrung in der Informationssicherheit. Ein qualifizierter Vermittlungsauftrag i.S.d. § 164 Abs. 1 Satz 1, 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX an die Agentur für Arbeit wurde nicht erteilt. Es gingen 103 Bewerbungen ein; das Verfahren wurde konzernintern von dem beklagten Unternehmen durchgeführt.

Der Bewerber bewarb sich am 20.11.2025 auf Vorschlag des Portals, wies im Anschreiben und Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hin und willigte in die Aufnahme in den Talentpool ein. Er verfügt über ein wirtschaftswissenschaftliches Studium, sechs Monate Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragter mit Informationssicherheitsbezug, sieben Monate als IT-Consultant sowie TÜV-Zertifizierungen als IT-Security-Manager und -Beauftragter. Die zuständige Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens nahm den Schwerbehindertenhinweis nach ihrem Vortrag nicht wahr. Am 28.11.2025 erhielt der Bewerber eine Absage.

Der Bewerber verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen vermuteter Benachteiligung wegen Schwerbehinderung; dies wurde von dem Unternehmen zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Bewerber Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Er sieht bereits in der unterbliebenen Einladung zum Gespräch eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung, gestützt insbesondere auf den fehlenden qualifizierten Vermittlungsauftrag. Das Unternehmen habe nicht dargelegt, dass die Auswahl diskriminierungsfrei erfolgt sei; formale Mindestanforderungen für die Position gebe es nicht. Ihren Einwand, er habe sich in rechtmissbräuchlicher Absicht auf die Stelle bewerben, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen, könne das Unternehmen nicht auf durchgreifende Indizien stützen. Der Bewerber verlangte drei Monatsgehälter (23.750 EUR) als angemessene Entschädigung.

Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt.

Der Bewerber hat einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen das Unternehmen aus §§ 15 Abs. 2 AGG, 278 BGB i.V.m. §§ 126 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB i.H.v. 11.250 EUR nebst Zinsen.

Das Unternehmen war passivlegitimiert. Zwar ging das Gericht nach § 138 Abs. 2, 3 Zivilprozessordnung (ZPO= davon aus, dass das Unternehmen nicht Arbeitgeberin des Bewerbers geworden wäre, wenn seine Bewerbung vom 20.11.2025 zum Zuge gekommen wäre. Das Unternehmen hatte unbestritten vorgetragen, dass sie nur das Bewerbungsverfahren für die die Stelle offerierende I. GmbH & Co. KG nebst der Korrespondenz dazu durchgeführt habe. Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist der potenzielle Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG der richtige Anspruchsgegner. Das Unternehmen haftet aber als deren Komplementärin gleichwohl für einen Entschädigungsanspruch gegen die I. GmbH & Co. KG Die Gesellschafterin haftet nach § 126 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten einer offenen Handelsgesellschaft; dies gilt entsprechend für die KG, § 161 Abs. 2 HGB.

Der Bewerber hatte dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch gegen die I. GmbH & Co. KG aus §§ 15 Abs. 2 AGG, 278 BGB. Zwischen diesen ist der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Person, die eine Bewerbung eingereicht hat, ist formal Bewerber i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Die I. GmbH & Co. KG ist Arbeitgeberin i.S.d. § 6 Abs. 2 AGG. Der Bewerber hatte den Entschädigungsanspruch form- und fristgerecht i.S.d. § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht. Die dreimonatige Klagefrist des § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) war ebenfalls gewahrt. Der Bewerber konnte nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das Unternehmen hatte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen. Dies war der I. GmbH & Co. KG nach § 278 BGB zurechenbar (mit der Konsequenz, dass wiederum das beklagte Unternehmen haftet, §§ 126 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB).

Der Bewerber wurde dadurch benachteiligt, dass seine Bewerbung, anders als zumindest 30 andere Bewerbungen, nicht dem Fachbereich vorgelegt wurde. Ferner wurde er, anders als zumindest sieben andere Bewerber, nicht zu einem Erstinterview eingeladen, sondern seine Bewerbung aussortiert. Die Benachteiligung lag schon in der Versagung einer Chance. Ob eine Bewerbung Erfolg hatte, ist irrelevant. Der Bewerber ist mit einem GdB von 80 ist als schwerbehinderter Mensch i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Damit liegt eine Behinderung i.S.d. § 1 AGG vor. Das Gericht ging in Anwendung des § 22 AGG davon aus, dass die Benachteiligung gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 AGG verstieß, da sie aufgrund der Behinderung des Bewerbers erfolgte. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung war hier zu vermuten. Das Unternehmen hatte die Vermutung nicht widerlegt.

Das Verhalten des Unternehmens, das zu einer Benachteiligung des Bewerbers wegen seiner Behinderung geführt hatte, war der I. GmbH & Co. KG analog § 278 BGB zuzurechnen. Die I. GmbH & Co. KG als potenzielle Arbeitgeberin, bei der sich der Bewerber beworben hatte, stand zu ihm in einem vorvertraglichen Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB und insbesondere in der Pflicht, ein benachteiligungsfreies Bewerbungsverfahren durchzuführen. Damit beauftragte sie das beklagte Unternehmen. Erfüllungsgehilfen sind insoweit auch externe Auftragnehmer, die der potenzielle Arbeitgeber beauftragt, Bewerbungsunterlagen zu sichten und auszuwerten. So lag es im Verhältnis des beklagten Unternehmens zur I. GmbH & Co. KG, so dass gegen sie der Entschädigungsanspruch entstand.

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.07.2026

Aktenzeichen: 9 Ca 599/26