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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kein materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren bei gefestigter neuer Beschäftigung

Kein materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren bei gefestigter neuer Beschäftigung

Der Arbeitgeber ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlunbgsgesetz (AGG) bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen; die sich daraus ergebende Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Die Haftung für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligten Bewerbers, der die Stelle ohne Benachteiligung erhalten hätte, kann jedoch entfallen, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht (mehr) besteht, etwa wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.

Die Parteien stritten über Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Jahre 2020 bis 2023. In einem Vorprozess, in dem der klagende Bewerber Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach dem AGG erhoben hatte, wurde durch Urteil des Hessischen LAG vom 18.6.2018 ( Az. 7 Sa 851/17) u.a. festgestellt, dass die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet ist, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen“. Das Landesarbeitsgericht nahm dabei an, die Arbeitgeberin habe den Bewerber durch die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine im Rahmen ihres Trainee-Programms 2009 ausgeschriebene Stelle wegen seines Alters unzulässig benachteiligt.

Mit weiterer Klage verlangte der Bewerber für die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in Höhe von rund 236.000 EUR wegen entgangenen Gewinns. Er ist der Auffassung, aufgrund des genannten Feststellungsurteils sei die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Revision des Bewerbers beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Die Arbeitgeberin war nicht dazu verpflichtet, dem Bewerber für die Jahre 2020 bis 2023 materiellen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns – hier entgangenes Arbeitsentgelt – zu leisten.

Ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber unzulässig i.S.d. AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann zwar nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Die dahingehende Haftung des Arbeitgebers ist nach dieser Norm nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Ob und in welchem Umfang ein materieller Schaden durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot „entstanden“, d.h. auf diesen zurückzuführen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Insoweit ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. § 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dementsprechend entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und diese sich verfestigt hat.

Danach waren die von dem Bewerber geltend gemachten Verdienstausfallschäden nicht erstattungsfähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.09.2026

Aktenzeichen: 8 AZR 153/25