Kein materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren bei gefestigter neuer Beschäftigung
Mit weiterer Klage verlangte der Bewerber für die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in Höhe von rund 236.000 EUR wegen entgangenen Gewinns. Er ist der Auffassung, aufgrund des genannten Feststellungsurteils sei die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Revision des Bewerbers beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber unzulässig i.S.d. AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann zwar nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Die dahingehende Haftung des Arbeitgebers ist nach dieser Norm nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Ob und in welchem Umfang ein materieller Schaden durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot „entstanden“, d.h. auf diesen zurückzuführen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Insoweit ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. § 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dementsprechend entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und diese sich verfestigt hat.
Danach waren die von dem Bewerber geltend gemachten Verdienstausfallschäden nicht erstattungsfähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.