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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Wirksamer Aufhebungsvertrag trotz späterer Einziehung der Abfindung

Wirksamer Aufhebungsvertrag trotz späterer Einziehung der Abfindung

Ein Aufhebungsvertrag ist nicht nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 266 Strafgesetzbuch (StGB) nichtig, wenn lediglich ein Vertreter des Arbeitgebers pflichtwidrig handelt, der Arbeitnehmer aber weder kollusiv mitwirkt noch erkennt, dass die vereinbarte Abfindung die Grenzen wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung überschreitet. Der spätere strafrechtliche Einzug der Abfindung begründet regelmäßig keine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB, da die Möglichkeit, die Abfindung dauerhaft zu behalten, nicht zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage gehört und grundsätzlich dem Risikobereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist.

Ein 1981 geborener, schwerbehinderter Mitarbeiter (GdB 50) war seit 2008 bei einer Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes beschäftigt, zuletzt eingruppiert in die Entgeltgruppe (EG) 9a Stufe 6 TVöD-VKA (4.844,33 EUR brutto). Am 24.01.2019 hatten der Mitarbeiter und die Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.08.2019 „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000 EUR brutto abgeschlossen, erhöhbar bei vorzeitigem Ausscheiden. Mit Vertrag vom 01.04.2019 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2019 beendet. Die erhöhte Abfindung wurde gezahlt. Eine Rückzahlungsklage der Arbeitgeberin blieb vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 6 Sa 903/21) erfolglos.

Im Strafverfahren vor dem Landgericht Hagen war der Mitarbeiter am 20.03.2023 wegen Beihilfe zur Untreue des damaligen Personalamtsleiters verurteilt worden. Zugleich wurde der Wert von Tatbeiträgen i.H.v. 250.000 EUR eingezogen. Die Revision des Mitarbeiters blieb erfolglos. Es wurden ca. 242.000 EUR von seinem Konto eingezogen. Die Arbeitgeberin hat Opferentschädigung beantragt.

Der Mitarbeiter hat der Arbeitgeberin zuletzt am 17.04.2025 seine Arbeitsleistung angeboten und am 04.07.2025 Klage auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn erhoben. Mit Klageerweiterung vom 15.09.2025 erklärte er den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag und verlangte Feststellung der Schadensersatzpflicht. Er berief sich auf Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags gemäß § 134 BGB bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wegen strafrechtlicher Einziehung der Abfindung und machte u.a. einen Steuerschaden geltend. Die Arbeitgeberin hielt den Rücktritt sowie den Wegfall der Geschäftsgrundlage für ausgeschlossen bzw. verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Mitarbeiter hatte weder Anspruch auf Beschäftigung in der EG 9a TVöD-VKA noch auf Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Das Arbeitsverhältnis war wirksam durch den Aufhebungsvertrag vom 24.01.2019 beendet worden.

Der Vertrag war weder nach § 134 BGB i.V.m. § 266 StGB noch nach § 138 BGB nichtig. Das Gericht war an frühere arbeits- und strafgerichtliche Entscheidungen nicht gebunden, folgte hier aber dem Landesarbeitsgericht Hamm und dem Arbeitsgericht Iserlohn. Eine Nichtigkeit setzt demnach ein kollusives Zusammenwirken beider Parteien zur Untreue voraus. Ein möglicher Pflichtverstoß des damaligen Personalamtsleiters genügte hier somit nicht, wenn der Mitarbeiter hiervon keine Kenntnis hatte. Es war nicht feststellbar, dass der Mitarbeiter erkannt hatte, dass die Abfindung von 250.000 EUR die Grenzen wirtschaftlicher Verwaltung überschreite. Es bestehen keine gesetzlichen Abfindungsobergrenzen. Wegen der bevorstehenden Unkündbarkeit und des Schwerbehindertenantrags war eine hohe Abfindung vielmehr nicht fernliegend. Der Mitarbeiter hatte sie zudem nicht verlangt, sondern ein Angebot der Arbeitgeberin angenommen. Deren Wirtschaftlichkeitsprüfung traf nicht ihn.

Ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) schied hier aus. Die Abfindungszahlung war Vertragsinhalt. Dass der Mitarbeiter sie dauerhaft behalten und verwenden könne, war keine gemeinsame Vertragsgrundlage und lag jedenfalls in seinem Risikobereich. Ihr späterer Einzug durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigte daher keinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Der Rücktritt war zudem erst im September 2025 erklärt worden und wirkte allenfalls für die Zukunft. Für Mai und Juni 2025 bestand daher kein Arbeitsverhältnis und kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Die Feststellungsklage zum Ersatz steuerlicher Nachteile war zwar zulässig, aber unbegründet. Die Arbeitgeberin hatte keine Aufklärungspflicht verletzt. Sie musste auch nicht über eine nur mögliche strafrechtliche Bewertung belehren, mit der sie selbst nicht gerechnet hatte. Es besteht keine Pflicht zur Aufklärung über alle denkbaren Risiken eines Aufhebungsvertrags. Zudem war der Mitarbeiter anwaltlich vertreten.

Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.07.2026

Aktenzeichen: 1 Ca 1046/25