Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Mehrarbeitszuschläge: anteilige Zuschlagsgrenzen für Teilzeitkräfte

Mehrarbeitszuschläge: anteilige Zuschlagsgrenzen für Teilzeitkräfte

Eine tarifvertragliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte an die Überschreitung einer einheitlichen Wochenarbeitszeit knüpft, verstößt mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und ist insoweit nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Teilzeitbeschäftigte haben gem. § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bei Überschreitung einer im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter proportional herabgesetzten Zuschlagsgrenze; einer vorherigen tariflichen Selbstkorrektur bedarf es nicht.

Eine Mitarbeiterin stritt mit ihrer Arbeitgeberin über die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen. Die Mitarbeiterin ist seit März 2000 als Teilzeitkraft im Einzelhandel bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Streitig war, ob ihre Wochenarbeitszeit 12,02 oder 12 Stunden betrug. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit galt der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Brandenburg (MTV). Teilzeit ist jede unter der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden liegende vertragliche Arbeitszeit. Nach § 6 MTV ist Arbeitszeit bis 40 Wochenstunden zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten, nach § 7 MTV ist Mehrarbeit die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit und mit 25% (ab der 19. Mehrarbeitsstunde mit 40%) zu vergüten. § 8 MTV regelt Zuschläge für Nacht‑, Sonn‑, Feiertags‑ und Spätöffnungsarbeit. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höhere zu zahlen. § 18 MTV enthält eine dreimonatige Ausschlussfrist.

Im Jahr 2019 betrug der Stundenlohn der Mitarbeiterin 15,39 EUR brutto. Laut Entgeltabrechnungen leistete sie im Januar sowie März bis Juni 2019 „Mehrstunden“, ohne dass Mehrarbeitszuschläge gezahlt wurden. In Januar, April und Juni 2019 erhielt sie Nachtarbeitszuschläge. Mit Schreiben vom 20.03.2019 verlangte sie Mehrarbeitszuschläge ab 20.12.2018. Die Arbeitgeberin wies dies am 07.06.2019 zurück. Mit Klage vom 28.08.2019 verlangte die Mitarbeiterin auf Basis von 12,02 Wochenstunden Zuschläge für 62,61 Mehrarbeitsstunden (240,89 EUR). Sie berief sich auf den MTV sowie hilfsweise auf § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 TzBfG, § 134 BGB wegen Benachteiligung von Teilzeitkräften. Ein Verfall liege nicht vor.

Die Arbeitgeberin meinte, Zuschläge fielen erst ab Überschreiten von 40 Wochenstunden an. Eine Benachteiligung bestehe nicht, zudem seien für mit Nachtzuschlag vergütete Stunden keine Mehrarbeitszuschläge geschuldet und Ansprüche teilweise verfallen.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Mitarbeiterin hatte das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgericht insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Mitarbeiterin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts stattgegeben hatte und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Revision der Arbeitgeberin war begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Mitarbeiterin mit seiner Begründung nicht 240,89 EUR brutto nebst Zinsen zusprechen. Wegen fehlender Feststellungen war das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Nach dem MTV entstehen Mehrarbeitszuschläge erst bei mehr als 40 Wochenstunden, nicht bereits bei Überschreitung der tariflichen Arbeitszeit von 38 Stunden. § 6 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV stellt Arbeitszeit bis zu 40 Stunden allgemein zuschlagsfrei. Dies bestätigen Regelungszusammenhang und Tarifgeschichte.

Die einheitliche Zuschlagsgrenze für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte verstößt jedoch gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Teilzeitkräfte müssen dadurch, gemessen an ihrer Arbeitszeit, mehr zusätzliche Stunden leisten, um Zuschläge zu erhalten. Nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz ist die Grenze proportional herabzusetzen. Sachliche Rechtfertigungsgründe fehlten hier. Die Regelung verteuert Mehrarbeit von Teilzeitkräften weniger stark und berücksichtigt deren typische außerberufliche Belastungen nicht angemessen. Auch Freizeitdisposition, finanzielle Erwägungen und die Vermeidung einer vermeintlichen Benachteiligung Vollzeitbeschäftigter rechtfertigen sie nicht.

Das Benachteiligungsverbot bindet auch die Tarifvertragsparteien. Die Tarifautonomie beschränkt die Prüfung nicht auf Willkürkontrolle. Die Zuschlagsregelung ist nach § 134 BGB insoweit nichtig. Aus § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG folgt eine anteilige Anwendung der für Vollzeitkräfte geltenden Grenze. Eine Aussetzung zur tariflichen Selbstkorrektur scheidet aus. Das Unionsrecht verlangt die unmittelbare Gleichbehandlung.

Bei einer Wochenarbeitszeit von 12,02 Stunden kann die Mitarbeiterin Zuschläge verlangen, sobald sie diese um 0,63 Stunden überschreitet. Sie muss die wöchentlich geleisteten, der Arbeitgeberin zurechenbaren Mehrstunden konkret darlegen. Eine monatsweise Betrachtung genügt nicht. Berechnungsgrundlage ist allein das tarifliche Stundenentgelt. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nach § 8 Ziff. 9 MTV nur der höhere zu zahlen. Bereits gezahlte Nachtarbeitszuschläge muss die Arbeitgeberin darlegen und beweisen.

Für die dreimonatige Ausschlussfrist genügte hier das Schreiben vom 20.03.2019 inhaltlich und erfasste auch spätere gleichartige Ansprüche. Entscheidend war der Zugang, den die Mitarbeiterin beweisen muss. Die bloße Absendung begründet keinen Anscheinsbeweis. Ohne Nachweis eines Zugangs vor dem 07.06.2019 war die Frist nur für März bis Juni 2019 gewahrt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2026

Aktenzeichen: 5 AZR 122/25