Kündigung nach Abberufung als Geschäftsführer
Zur Geschäftsführertätigkeit enthielt der Vertrag auszugsweise folgende Regelung:
„§ 2 a
Geschäftsführertätigkeit
Im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter wird dieser auf Wunsch der Konzernleitung als Geschäftsführer bei der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft tätig. Ein Anspruch auf die Übertragung einer Geschäftsführerstelle wird durch diesen Vertrag nicht begründet.“
Nachdem der Mitarbeiter zum Geschäftsführer bestellt worden war, teilte die ihm die Arbeitgeberin am 08.11.2022 mit, dass sie ihn als Geschäftsführer abberufen werde. Jedenfalls ab Ende des Jahres 2022 übte der Mitarbeiter keine Geschäftsführertätigkeiten mehr aus. Mit Beschluss vom 01.02.2023 widerrief die Gesellschafterversammlung die Bestellung des Mitarbeiters als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 28.06.2023, dem Mitarbeiter am selben Tag zugegangen, kündigte die Arbeitgeberin den Anstellungsvertrag zum 31.12.2023, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen diese Kündigung wendete sich der Mitarbeiter mit einer Klage.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung des Mitarbeiters gab das Landesarbeitsgericht der Klage vollumfänglich statt. Die Revision der Arbeitgeberin beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Die Kündigung der Arbeitgeberin vom 28.06.2023 war gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 KSchG war im Streitfall nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ausgeschlossen. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Die Kündigung war sozial ungerechtfertigt. Die Kündigung bedurfte der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Die Anwendbarkeit des § 1 KSchG war nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ausgeschlossen.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Der Gesetzgeber regelt damit die Nichtanwendbarkeit des Ersten Abschnitts des KSchG für eine bestimmte Personengruppe, die ohne diese Vorschrift vom allgemeinen Kündigungsschutz des § 1 KSchG zumindest erfasst sein kann und beschränkt damit den persönlichen Geltungsbereich. Die Organvertreter sollen ohne Rücksicht darauf, ob angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden muss, allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes herausgenommen sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG dann Anwendung, wenn die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. Der Wegfall der Organstellung nach Zugang der Kündigung hat auf die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG grundsätzlich keine Auswirkungen. Hingegen findet § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine Anwendung, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt zugeht, in welchem die Organstellung nicht mehr besteht. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
Soweit die Arbeitgeberin eingewendet hatte, es drohten Zufallsergebnisse, stellte man allein darauf ab, ob im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Organstellung noch besteht, spricht dies nicht gegen das gefundene Auslegungsergebnis. Bei einer von der Gesellschaft gewollten Beendigung von Organstellung und Anstellungsverhältnis hat es diese regelmäßig selbst in der Hand, ungewollte Ergebnisse zu vermeiden. Die Gesellschaft entscheidet, wann sie die Bestellung widerruft und ob sie zeitlich vorhergehend oder zeitlich nachfolgend die Kündigung ausspricht. Legt demgegenüber der Geschäftsführer sein Amt nieder, um bei einer (drohenden) Kündigung vom allgemeinen Kündigungsschutz erfasst werden zu können, kann ihm die Berufung hierauf im Einzelfall nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) versagt werden. Darüber hinaus steht es der Gesellschaft grundsätzlich frei, mit dem Geschäftsführer einen freien Dienstvertrag gemäß § 611 BGB statt eines Arbeitsvertrags i.S.v. § 611a BGB zu schließen, sodass der Anwendungsbereich des KSchG schon aus diesem Grund nicht eröffnet wäre.
Ausreichend, aber auch notwendig für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist es damit, dass die Kündigungserklärung dem zur Vertretung berufenen Organmitglied spätestens zeitgleich mit der Abberufungserklärung zugeht. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Mitarbeiter nicht mehr zur Vertretung der Arbeitgeberin berufenes Organ. Die Arbeitgeberin hatte den Mitarbeiter bereits mit Gesellschafterbeschluss vom 01.02.2023 abberufen und damit mehrere Monate vor Zugang der Kündigung am 28.06.2023.