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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn Schwellenwert unterschritten wird

Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn Schwellenwert unterschritten wird

Mit Unterschreitung des Schwellenwertes gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX (Beschäftigung von mindestens fünf Schwerbehinderten) endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass es hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl ankommt.

Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im November 2019 waren fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt; zum 01.08.2020 sank diese Zahl auf vier ab. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei durch das Herabsinken unter den Schwellenwert (fünf Mitarbeitende) beendet. Die Schwerbehindertenvertretung begehrte die gerichtliche Feststellung, dass die Amtszeit hierdurch nicht beendet sei, da es für die erforderliche Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl ankomme.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitgeberin Recht: die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet mit Unterschreitung des Schwellenwertes nach § 177 Abs. 1 SGB IX.

Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist. Sowohl die Systematik als auch der Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen dafür, die Grundsätze für das Ende der Amtszeit des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsrecht auf die Schwerbehindertenvertretung zu übertragen. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien ist ein Gleichlauf geboten.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31.08.2021

Aktenzeichen: 4 TaBV 19/21