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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Arbeitnehmer trägt Darlegungslast der Anordnung, Billigung oder Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer trägt Darlegungslast der Anordnung, Billigung oder Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber

Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt u.a. voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.05.2018
Aktenzeichen: 8 Sa 14/18