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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Auch Ausbildungsverhältnisse können durch Verdachtskündigung beendet werden

Auch Ausbildungsverhältnisse können durch Verdachtskündigung beendet werden

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Arbeitgeber die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.


Urteil des BAG vom 12.02.2015
Aktenzeichen:  6 AZR 845/13