Außerordentliche Kündigung der Leiterin Intendanz des RBB bestätigt
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, das die fristlose Kündigung der Leiterin der Intendanz des RBB als wirksam angesehen hatte. Die Mitarbeiterin habe die Rechnung einer Unternehmensberatung über 12.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer freigegeben, ohne den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungserbringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar geprüft zu haben. Damit liege ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.
Die Mitarbeiterin war seit dem 01.07.2016 beim RBB beschäftigt, seit 01.07.2017 als Leiterin der Intendanz. Am 17.10.2022 sprach der RBB die außerordentliche Kündigung aus. Das Arbeitsgericht wies die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin zurück. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung am 31.07.2025 nicht zuzumuten. Die Mitarbeiterin habe das Erfordernis schriftlicher Beraterverträge als Voraussetzung der Rechnungsfreigabe und der Erweiterung von Beratungsverträgen missachtet. Dadurch habe die Mitarbeiterin Vermögensinteressen des Arbeitgebers gefährdet. Die Anforderungen an das Verfahren und die Form von Beraterverträgen seien bei dem Arbeitgeber klar geregelt, sie seien keine bloße Formsache. Ohne ihre Beachtung sei die Rechenschaft über die Verwendung der Gebührengelder nicht möglich. Eine Abmahnung sei aufgrund der klaren Regelungen bei dem Arbeitgeber, der herausgehobenen Stellung der Mitarbeiterin und des Umfangs ihrer Verfügungsbefugnis mit der einhergehenden Verantwortung nicht erforderlich gewesen. Der Arbeitgeber habe nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zügig ermittelt und die Kündigung unter Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel sei bereits wegen fehlender Beteiligung des Personalrats zu einer ordentlichen Kündigung nicht in Betracht gekommen.
Auf die Berufung der Mitarbeiter erachtete auch das Landesarbeitsgericht die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses als wirksam.
Mit dem Sachverhalt, dass die Mitarbeiterin die Rechnung einer Unternehmensberatung über 12.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer freigegeben hat, ohne den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungserbringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar geprüft zu haben, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.
Eine Abmahnung war vor dem Hintergrund der hierarchisch herausgehobenen Stellung der Mitarbeiterin nicht erforderlich. Der Einwand, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen wegen der Fehlerhaftigkeit der Personalratsanhörung sowie wegen eines sich aus dem Staatsvertrag ergebenden Zustimmungserfordernisses des Verwaltungsrates unwirksam, griff ebenfalls nicht durch.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.05.2026
Aktenzeichen: 12 Sa 861/23