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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Besserstellung von Leiharbeitnehmern gegenüber eigenen Arbeitnehmern

Besserstellung von Leiharbeitnehmern gegenüber eigenen Arbeitnehmern

Ein Arbeitnehmer wird nicht deshalb zu einem Leiharbeitnehmer, weil seine direkten Vorgesetzten und die Mehrzahl der Mitarbeiter im Betrieb nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin stehen, sondern als Leiharbeitnehmer aus einem anderen (konzernangehörigen) Unternehmen oder als zugewiesene Beamte beschäftigt sind. Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgestzes (AÜG) schützt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Er schützt jedoch nicht die Stammarbeitnehmer.

Eine Mitarbeiterin hatte zum 01.01.2013 mit ihrer Arbeitgeberin einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Call-Center Agentin im Servicecenter abgeschlossen. Ein Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die Arbeitgeberin ist ein konzernabhängiges Unternehmen und beschäftigt bundesweit rund 2.500 Mitarbeiter/innen an 21 Standorten, von denen sie mit etwa 900 selbst einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Im Übrigen setzt die Arbeitgeberin Leiharbeitnehmer/innen ein, von denen mehr als 1.500 aus konzernangehörigen und rund 70 aus konzernfremden Unternehmen stammen.

Die unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiterin ist eine Teamleiterin, die in einem Arbeitsverhältnis zur einem anderen Unternehmen steht und von dieser an die Arbeitgeberin entliehen ist. Den Teamleitern übergeordnet ist eine Abteilungsleiterin, die verbeamtet und der Arbeitgeberin zugewiesen ist. Ihr Vorgesetzter ist der Leiter Kundencenter zweier Städte, ein Beamter. Dieser war zunächst nach dem Postpersonalrechtsgesetz beurlaubt. Seit Eintritt in die Altersteilzeit im November 2022 ist er aufgrund einer Zuweisung tätig.

Die Mitarbeiterin war der Ansicht, dass sie als Leiharbeitnehmerin beschäftigt sei, da der Betrieb gerade nicht von der Arbeitgeberin geführt werde, sondern von einem anderen Unternehmen, das neben den gesamten Führungskräften auch den weitaus größten Teil der Call-Center Agenten stelle. Die Leitung der Betriebsstätte liege ausschließlich in den Händen des anderen Unternehmens. Tatsächlich sei die Mitarbeiterin in einer Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert. Als Leiharbeitnehmerin könne sie deshalb Auskunft über die für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen, um ihre Ansprüche auf Gleichstellung geltend machen zu können.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage der Mitarbeiterin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Mitarbeiterin nicht als Leiharbeitnehmerin eingesetzt sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Mitarbeiterin zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat die Mitarbeiteriin nicht i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG als Leiharbeitnehmerin an das andere Unternehmen als Entleiherin überlassen. Die Mitarbeiteri´in erbringt ihre Arbeitsleistung als Call-Center Agentin nicht in einem Betrieb des anderen Unternehmens. Sie ist nicht als Leiharbeitnehmerin für das andere Unternehmen tätig.

Ein Arbeitnehmer wird nicht deshalb zu einem Leiharbeitnehmer, weil seine direkten Vorgesetzten und die Mehrzahl der Mitarbeiter im Betrieb nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin stehen, sondern als Leiharbeitnehmer aus einem anderen (konzernangehörigen) Unternehmen oder als zugewiesene Beamte beschäftigt sind. Die Mitarbeiterin unterliegt nicht den Weisungen eines Dritten, dem anderen Unternehmen. Die Vorgesetzten der Mitarbeiterin stehen zwar nicht in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zur Arbeitgeberin der Mitarbeiterin. Sie verfolgen jedoch mit ihrer Tätigkeit die Betriebszwecke der Arbeitgeberin, indem sie den Betrieb des Servicecenters organisieren und absichern. Damit tragen sie zum wirtschaftlichen Ergebnis der Arbeitgeberin bei.

Die Mitarbeiterin hat gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts der anderen Call-Center Agenten. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 13 AÜG noch aus einer sonstigen Vorschrift.  Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG schützt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Er schützt jedoch nicht die Stammarbeitnehmer. Ein Anspruch auf Gewährung des Entgelts der besser vergüteten Leiharbeitnehmer ergibt sich daraus nicht.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 09.01.2024

Aktenzeichen: 5 Sa 37/23