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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kürzung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds

Kürzung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufung der VW AG in einem Verfahren über den Vergütungsanspruch eines zu 100% freigestellten Betriebsratsmitgliedes zum größten Teil zurückgewiesen.

In Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 (Az. 6 StR 133/22) hatte sich VW veranlasst gesehen, die Vergütung des Betriebsratsmitglieds von der Entgeltgruppe 20 auf die Entgeltgruppe 18 zu reduzieren. VW hatte deshalb von dem Betriebsratsmitglied die Vergütungsdifferenz – gut 500 EUR im Monat – für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 zurückgefordert. Außerdem bezahlte VW seitdem eine Vergütung nach Entgeltgruppe 18. Das Betriebsratsmitglied verlangte von VW einerseits die von ihm unter Vorbehalt gezahlte Vergütungsdifferenz zurück und begehrte zudem die Feststellung, dass VW weiterhin verpflichtet sei, ihm monatlich Vergütung nach Entgeltgruppe 20 zu zahlen. Damit war er in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht erfolgreich.

Die dagegen von VW eingelegte Berufung blieb überwiegend erfolglos.

Der Vergütungsanspruch des Betriebsratsmitglieds war begründet. Das Betriebsratsmitglied hatte die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt und VW hatte diese nicht ausreichend bestritten. Es war davon auszugehen, dass das Betriebsratsmitglied ohne Ausübung des Betriebsratsamtes die Entgeltgruppe 20 erreicht hätte. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hatte daher mit geringfügigen Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des beruflichen Aufstiegs des Betriebsratsmitglieds und der Verzinsung des Klageanspruchs Bestand.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 08.02.2024

Aktenzeichen: 6 Sa 559/23