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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Betriebsrat: Kandidat trotz laufenden Gerichtsverfahrens über Wirksamkeit einer Befristung wählbar

Betriebsrat: Kandidat trotz laufenden Gerichtsverfahrens über Wirksamkeit einer Befristung wählbar

Bei der Betriebsratswahl ist ein Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch während eines andauernden Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung wählbar. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung ist auf diese Fallgestaltung übertragbar.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um einen Antrag der Arbeitgeberin, einen Mitarbeiter, von der Wahlvorschlagsliste zu streichen; hilfsweise festzustellen, dass der Mitarbeiter nicht wählbar sei. Hintergrund war, dass ein Mitarbeiter auf der Wahlvorschlagsliste für die anstehende Betriebsratswahl am 07.05.2026 aufgeführt war, dessen Arbeitsverhältnis eine Beendigung aufgrund Befristung zum Renteneintritt am 28.02.2026 vorsah. Der Mitarbeiter hatte sich in einem parallel geführten Individualverfahren mit Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und insbesondere darauf berufen, die Vertragsklausel zur Befristung sei unwirksam, jedenfalls liege ein Fall des § 15 Abs. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor.

Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dem betreffenden Mitarbeiter stehe wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses kein passives Wahlrecht mehr zu. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2004, Az.  7 ABR 12/04) sei bereits vom Grundsatz her abzulehnen und im Übrigen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Antragsgegner beriefen sich hingegen darauf, dass der betroffene Mitarbeiter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Tatsache, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Schwebe stehe, weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestand der Wählbarkeit während eines Kündigungsrechtsstreits sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Es fehlte sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund.

Ein Verfügungsanspruch war nicht gegeben, denn der betreffende Mitarbeiter war während des schwebenden Gerichtsverfahrens über die Entfristungsklage weiterhin wählbar. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung ist auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. In beiden Fallgestaltungen ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Vertretung durch ein Ersatzmitglied im Falle des Wahlerfolgs ist es nicht gerechtfertigt, dem Mitarbeiter das Recht zur passiven Wahlausübung vor Abschluss des schwebenden Verfahrens durch Streichung von der Wahlvorschlagsliste bereits final zu entziehen.

Die von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme für den Fall der offensichtlichen Wirksamkeit der Kündigung – bzw. vorliegend der Befristung – lag ebenfalls nicht vor. Da die Wählbarkeit mithin weiterhin gegeben war, war eine Berichtigung der Wahlvorschlagsliste in Form einer Streichung nicht erforderlich. Im Übrigen fehlte es an einem Verfügungsgrund, denn der beantragte Eingriff in die Betriebsratswahl ist unverhältnismäßig. Der Hilfsantrag war als Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits unzulässig.

Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23.04.2026

Aktenzeichen: 19 BVGa 26/26