Rechtsanwalt Dr. von Harbou

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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Betriebsrat kann im Einzelfall einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Smartphones haben

Betriebsrat kann im Einzelfall einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Smartphones haben

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 13.03.2017
Aktenzeichen: 16 TaBV 212/16