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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Bundesarbeitsgericht: DHV ist nicht tariffähig

Bundesarbeitsgericht: DHV ist nicht tariffähig

Die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) ist nicht tariffähig. Es fehlt angesichts ihres vergleichsweise geringen Organisationsgrads an der erforderlichen Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Die DHV kann daher nicht wirksam Tarifverträge abschließen.

Die im Jahr 1950 gegründete DHV versteht sich als eine Gewerkschaft von Arbeitnehmern, die überwiegend in kaufmännischen und verwaltenden Berufen tätig sind. Nach ihrer Satzung erstreckt sich die Tarifzuständigkeit auf Arbeitnehmer in unterschiedlichsten Bereichen, so u.a. private Banken und Bausparkassen, Versicherungsgewerbe, Einzel- und Binnengroßhandel, Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform, Rettungsdienste, Deutsches Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter, Textilreinigung, Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie IT-Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Nach eigenen Angaben verfügt die DHV über knapp 67.000 Mitglieder, die in ihrem satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich beschäftigt sind. Dieser erfasst laut DHV ca. 6,3 Mio. Arbeitnehmer, was einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent entspricht. In den einzelnen Zuständigkeitsbereichen schwankt ihr Organisationsgrad zwischen ungefähr 0,3 % (kaufmännische und verwaltende Berufe bei kommunalen Arbeitgebern) und 2,4 % (Versicherungsgewerbe).

Auf Antrag u.a. der Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG prüfte das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit der DHV. Das Gericht stellt in seinem Beschluss klar, dass die Tariffähigkeit eine Durchsetzungskraft der Vereinigung gegenüber der Arbeitgeberseite voraussetzt. Die Arbeitnehmervereinigung müsse über eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügen. Diese soziale Mächtigkeit werde regelmäßig durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelt. Bei der DHV könne nicht prognostiziert werden, dass diese in ihrem eigenständig bestimmten Zuständigkeitsbereichen über die notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungsfähigkeit verfügt. Die DHV könne ihre soziale Mächtigkeit auch nicht aus ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen auf der Grundlage ihrer aktuellen Satzung herleiten.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2021

Aktenzeichen: 1 ABR 28/20