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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Datenschutz im Rah­men eines Kon­kur­ren­ten­streit­verfahrens

Datenschutz im Rah­men eines Kon­kur­ren­ten­streit­verfahrens

Eine Klage der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung hatte Erfolg: Die Universität durfte im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens alle das Auswahlverfahren betreffenden Unterlagen ungeschwärzt an das zuständige Gericht übersenden.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein in der Vergangenheit vor dem Verwaltungsgericht gegen die Universität geführtes Konkurrentenstreitverfahren, bei dem ein nicht berücksichtigter Stellenbewerber gerügt hatte, dass er im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausgewählt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte von der Universität ihren Auswahlvorgang angefordert und sodann antragsgemäß dem Prozessbevollmächtigten des klagenden Stellenbewerbers zur Akteneinsicht übersandt. Auf diesem Wege hatte dieser Kenntnis von den Bewerbungsunterlagen seiner Mitkonkurrenten erlangt und diese hierüber informiert. Eine seiner Mitbewerberinnen beschwerte sich deswegen bei der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD), die dies zum Anlass nahm, ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Universität einzuleiten. Ergebnis dieses Verfahrens war eine Verwarnung gewesen, die von der LfD damit begründet worden war, dass die Universität sich nicht datenschutzrechtkonform verhalten habe. Vor Übersendung der Akten zum Auswahlvorgang an das Gericht hätte die Universität die Akten dahingehend überprüften müssen, ob wirklich alle in ihnen enthaltenen Unterlagen entscheidungserheblich gewesen seien. Aktenbestandteile, welche die Konkurrenten betreffen, hätten entfernt, geschwärzt oder aber zumindest pseudonymisiert werden müssen.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Verfügung der Landesbeauftragten für Datenschutz aufgehoben. Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lagen nicht vor, da die Universität durch die Übersendung ihres Vorgangs zum Auswahlverfahren gegen keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen hatte. Vielmehr war sie zur Übersendung ihres gesamten ungeschwärzten Vorgangs gemäß § 99 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet gewesen, nachdem das Gericht sie hierzu aufgefordert hatte. Gegenstand der Vorlage- und Auskunftspflicht im Sinne dieser Vorschrift sind alle Unterlagen, deren Inhalt für die gerichtliche Entscheidung relevant sind; sie sind grundsätzlich jeweils im Original zu übermitteln.

Eine Ausnahme hiervon ist lediglich möglich, wenn die offenzulegenden Informationen ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind. Die Relevanz des gesamten Vorgangs ist vorliegend gegeben, weil der anzulegende Bewertungsmaßstab des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren insofern nicht allein ist, ob der klagende Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren gegenüber der ausgewählten Person vorzuziehen gewesen wäre, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt zu prüfen ist. Hierfür ist eine Sichtung des Auswahlvorgangs, der hier alle sonstigen Bewerberinnen und Bewerber samt ihrer Bewerbungsunterlagen umfasste, erforderlich.

Bei dem Auswahlvorgang hatte es sich schließlich auch nicht um Informationen gehandelt, die ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig gewesen waren und deren Vorlage die Universität deswegen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte verweigern können. Bei den übersandten Dokumenten hatte es sich gerade nicht um die Personalakten der jeweiligen Mitbewerberinnen und Mitbewerber gehandelt, sondern lediglich um den Auswahlvorgang, der die entsprechenden Bewerbungsunterlagen beinhaltete. Es handelte sich bei den hier offengelegten Informationen nicht um besonders sensible Daten. Zudem musste den Bewerberinnen und Bewerbern bewusst gewesen sein, dass diese Unterlagen von einem gewissen Personenkreis, der im Falle eines Konkurrentenstreitverfahrens ggf. größer werden kann, zur Kenntnis genommen werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20.02.2023
Aktenzeichen: 10 A 1101/22