Rechtsanwalt Dr. von Harbou

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Elternzeit

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich fort, der Arbeitnehmer muss jedoch nicht arbeiten und erhält kein Gehalt. Die Elternzeit ist auf drei Jahre begrenzt; bei Müttern wird die Mutterschutzfrist eingerechnet. Im Normalfall wird nur ein Elternteil in Elternzeit gehen; es können aber auch beide Elternteile gemeinsam in Elternzeit gehen. Betreuen die Eltern das Kind gleichzeitig, dann kann jeder von ihnen bis zu drei Jahre in Anspruch nehmen. Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden; jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf zwei Abschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu einem Jahr auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes übertragen werden.

Die Elternzeit muss grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Dabei muss angegeben werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Eine Rückgängigmachung der Elternzeit ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Der Arbeitnehmer hat nicht nur die Alternative Elternzeit oder keine Elternzeit. Er kann auch verlangen, dass er während der gesamten Elternzeit oder während eines Teils der Elternzeit in Teilzeit arbeitet (15 bis 30 Wochenstunden). Den Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit setzt voraus, dass der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Azubis), das Arbeitsverhältnis mit dem Elternzeitler schon länger als sechs Monate besteht und der Teilzeitarbeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Auch der Teilzeitantrag muss mindestens sieben Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.

Ein dringender betrieblicher Grund zur Ablehnung der Teilzeitarbeit liegt nur in den seltensten Fällen vor. Die Arbeitsgerichte sind hier sehr restriktiv. Eine Teilzeitarbeit muss praktisch überhaupt nicht möglich sein. Die Ablehnung der Teilzeitarbeit muss vom Arbeitgeber schriftlich begründet werden und innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung erfolgen. Bei Ablehnung kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zu Gewährung der Teilzeitarbeit zu verurteilen.

Ab dem Tag, an dem Elternzeit verlangt wird, frühestens aber acht Wochen vor deren Beginn, bis zum Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde (in Bayern: Gewerbeaufsichtsamt) möglich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Nach dem Ende der Elternzeit muss der Arbeitnehmer grundsätzlich wieder auf seinem alten Arbeitsplatz mit seiner früheren Tätigkeit und der früheren Arbeitszeit beschäftigt werden.