Rechtsanwalt Dr. von Harbou

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Pflegezeit

In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten können Arbeitnehmer verlangen, dass sie für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Als nahe Angehörige gelten dabei Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, nichteheliche Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkel. Die Pflegebedürftigkeit muss dem Arbeitgeber auf Verlangen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden. Während der Pflegezeit muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten und erhält kein Gehalt.

Zeitraum und Umfang  der Pflegezeit müssen dem Arbeitgeber spätestens 10 Tage vor deren Beginn schriftlich angekündigt werden. Der Arbeitgeber hat dem zuzustimmen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen stehen. Ein dringender betrieblicher Grund zur Ablehnung der Pflegezeit liegt nur in den seltensten Fällen vor. Die Arbeitsgerichte sind hier sehr restriktiv.

Von der Ankündigung der Pflegezeit bis zu ihrem Ende hat der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz, d.h. das Arbeitsverhältnis darf in dieser Zeit nur ausnahmsweise mit behördlicher Genehmigung gekündigt werden.