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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Zum 01.03.2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Es zielt auf die vollständige Öffnung des Arbeitsmarkts für (auch nicht akademisch ausgebildete) Fachkräfte aus Nicht-EWR-Staaten. Im Grundsatz darf künftig jede Person unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation (Hochschulabschluss/qualifizierte Berufsausbildung), die ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen kann, in Deutschland arbeiten. Personen ab 45 Jahren müssen allerdings ein Mindestgehalt von 3.685 EUR monatlich oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Ein Visum oder Aufenthaltstitel wird zudem nur erteilt, wenn die Gleichwertigkeit der Qualifikation mit der deutschen Berufsausbildung festgestellt ist. Erlaubt ist dann die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit, zu der die Qualifikation befähigt. Die bisherige Beschränkung auf sog. Mangel- oder Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Es entfällt grundsätzlich auch die bisherige Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche für die Stelle in Frage kommen. Der Arbeitgeber muss also nicht mehr nachweisen, dass keine vorrangig Berechtigten für die entsprechende Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind. Ausnahmen können sich jedoch durch Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben. Die Vorrangprüfung bleibt aber für den Zugang zur Berufsausbildung in Deutschland. Wie bisher prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.

Fachkräfte können bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben, um sich eine Stelle zu suchen. Sie erhalten in dieser Zeit keine Sozialleistungen vom deutschen Staat und müssen nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Zudem sind deutsche Sprachkenntnisse erforderlich. Die Regelung zur Einreise nach Deutschland zur Arbeitssuche eist zunächst auf fünf Jahre befristet. Zur Einreise mit dem Ziel der Suche eines Ausbildungsplatzes ist der Nachweis eines Schulabschlusses erforderlich, der im Heimatland die Aufnahme eines Studiums erlaubt. IT-Spezialisten dürfen auch ohne Berufsausbildung nach Deutschland einreisen, wenn sie nachweisen können, dass sie im Ausland schon mehrere Jahre in der Branche gearbeitet haben.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird auch ein beschleunigtes Visumverfahren eingeführt. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Die Gebühr hierfür beträgt 411 EUR. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum.

Sonderregelungen gibt es für Briten: Falls das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die EU ohne Austrittsabkommen verlässt, haben britische Staatsangehörige, die bereits vor dem ungeregelten Austritt in Deutschland gelebt oder gearbeitet haben, weiterhin freien Arbeitsmarktzugang, d.h. unabhängig von ihrer Qualifikation. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis in Deutschland kann also ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis genügt für den Aufenthaltstitel, die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen. Britische Staatsangehörige, die in den ersten 14 Monaten nach einem ungeregelten Austritt nach Deutschland einreisen, dürfen ebenfalls jede Beschäftigung ausüben, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss. Britische Staatsangehörige, die zwischen dem 15. und dem 26. Monat nach einem ungeregelten Austritt nach Deutschland einreisen, haben denselben privilegierten Arbeitsmarktzugang wie Staatsangehörige wichtiger Handelspartner (z.B. USA, Kanada). Sie dürfen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (inkl. Vorrangprüfung) jede Beschäftigung ausüben.

Schließlich wird eine Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) eingerichtet, die ab 01.02.2020 bei der Bundesagentur für Arbeit in Bonn angesiedelt ist. Ihre Aufgaben sind die Beratung von Anerkennungssuchenden, die sich im Ausland befinden, über die Aussichten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens bzw. der Berufszulassung und die damit zusammenhängenden aufenthaltsrechtlichen Fragen. Die ZSBA soll durch das Anerkennungsverfahren bis zur Einreise nach Deutschland begleiten (Lotsenfunktion) inkl. Beratung zu einem möglichen Beschäftigungsort, Unterstützung bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen und Vermittlung von Kontakten zu deutschen Arbeitgebern.