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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Falschauskünfte des Arbeitgebers können Indiz für eine Diskriminierung sein

Falschauskünfte des Arbeitgebers können Indiz für eine Diskriminierung sein

Die Begründung eines Arbeitgebers für eine Maßnahme muss zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung darstellen. Daher kommt z.B. eine Diskriminierung in Betracht, wenn die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund trotz eines überdurchschnittlichen Zeugnisses wegen Leistungsmängeln abgelehnt wird.

Die türkischstämmige Klägerin war aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber als Sachbearbeiterin beschäftigt. Bereits kurz vor Verlängerung des ersten befristeten Vertrags hatte ein Personalgespräch stattgefunden, indem es um Arbeitsfehler der Klägerin ging. Einige Monate vor Auslaufen des zweiten befristeten Vertrags teilte der Arbeitgeber der Klägerin mit, dass ihr Vertrag weder verlängert noch entfristet werde.

Mit ihrer Klage nahm die Klägerin den beklagten Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz und einer Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in Anspruch. Indizien für die Benachteiligung seien das Fehlen anderer Mitarbeiter mit Migrationshintergrund bei dem Arbeitgeber und die von dem Arbeitgeber behaupteten Leistungsmängel trotz eines überdurchschnittlichen Zeugnisses. Die Der Arbeitgeber habe ihr zudem zunächst die unrichtige Auskunft erteilt, dass ihr Arbeitsplatz wegen einer Fusion wegfalle.
Der beklagte Arbeitgeber bestritt eine Diskriminierung. Er habe die Entfristung ausschließlich wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der klagenden Arbeitnehmerin abgelehnt.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG gab ihr statt und verurteilte den beklagten Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 2.500,- Euro und zur Zahlung von Schadensersatz. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob eine entschädigungspflichtige Diskriminierung vorliegt. Eine Verurteilung der Beklagten kann jedenfalls nicht auf die vom LAG gegebene Begründung gestützt werden. Dieses wird aufzuklären haben, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil sie möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen.
Das LAG wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden, nämlich dass ihr Arbeitsplatz wegen einer bevorstehenden Fusion wegfalle.

Urteil des BAG vom 21.06.2012

Aktenzeichen: AZR 364/11