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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fehler bei Massenentlassungsanzeige werden durch bestandskräftigen Bescheid der Arbeitsagentur nicht geheilt

Fehler bei Massenentlassungsanzeige werden durch bestandskräftigen Bescheid der Arbeitsagentur nicht geheilt

Hat der Arbeitgeber einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG weder eine Stellungnahme des Betriebsrats noch einen Interessenausgleich mit Namensliste beigefügt, so sind die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Das gilt auch, wenn ein bestandskräftiger Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18, 20 KSchG vorliegt. Fehler bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige werden durch einen solchen Bescheid nicht geheilt.

Der klagende Arbeitnehmer war seit 1990 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Am 01.03.2009 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf der Grundlage eines noch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens mit seiner Zustimmung geschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im März 2009 zum 30.06.2009.
Am 26.02.2009 hatte die Arbeitgeberin eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet, ohne den Interessenausgleich beizufügen. Entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG fehlte auch eine Stellungnahme des Betriebsrats. Dieser hatte allerdings am 26.02.2009 die Agentur für Arbeit schriftlich darauf hingewiesen, dass er über die Erstattung der Massenentlassungsanzeige informiert sei. Noch am selben Tag bestätigte die Agentur für Arbeit den Eingang der Massenentlassungsanzeige.
Mit seiner gegen die Kündigung gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Massenentlassungsanzeige mangels beigefügter Stellungnahme des Betriebsrats unwirksam gewesen sei. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist wegen der fehlerhaften Massenentlassungsanzeige unwirksam. Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats, ersatzweise des Interessenausgleichs mit Namensliste, ist Voraussetzung für eine wirksame Massenentlassungsanzeige. Das Schreiben des Betriebsrats vom 26.2.2009 an die Agentur für Arbeit enthielt keine eindeutige, abschließende Meinungsäußerung zu den angezeigten Kündigungen und war deshalb keine ordnungsgemäße Stellungnahme i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Der damit vorliegende Fehler bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige ist auch nicht durch den bestandskräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18, 20 KSchG geheilt worden. Die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige ist von der Bindungswirkung eines solchen Bescheids nicht umfasst. Die Arbeitsgerichte sind daher hierdurch nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen.

Urteil des BAG vom 28.06.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 780/10