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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung

Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung

Das Ar­beits­ge­richt Köln hat die au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung eines Ser­vice­tech­ni­kers für wirk­sam er­klärt, der sich be­harr­lich ge­wei­gert hatte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tra­gen. Ein von dem Mann vor­ge­leg­tes At­test war nach Ansicht des Gerichts nicht hin­rei­chend aus­sa­ge­kräf­tig. Zudem weckte seine Be­zeich­nung der Maske als „Rotz­lap­pen“ Zwei­fel an der Ernst­haf­tig­keit der be­haup­te­ten me­di­zi­ni­schen Ein­schrän­kun­gen.

Der Mitarbeiter war bei dem Ar­beit­ge­be­r als Ser­vice­tech­ni­ker im Au­ßen­dienst be­schäf­tigt. Auf­grund der Co­ro­na-Pan­de­mie er­teil­te der Arbeitgeber allen Ser­vice­tech­ni­kern die An­wei­sung, bei der Ar­beit bei Kun­den eine Mund-Nasen-Be­de­ckung zu tra­gen. An­fang De­zem­ber 2020 wei­ger­te sich der Mitarbeiter, einen Ser­vice­auf­trag bei einem Kun­den durch­zu­füh­ren, der aus­drück­lich auf das Tra­gen einer Maske be­stand. Unter dem Be­treff „Rotz­lap­pen­be­frei­ung“ reich­te der Mitarbeiter ein im Juni 2020 auf Blan­ko­pa­pier aus­ge­stell­tes ärzt­li­ches At­test bei dem Arbeitgeber ein, in dem es heißt, dass es für den Mitarbeiter „aus me­di­zi­ni­schen Grün­den un­zu­mut­bar ist, eine nicht-me­di­zi­ni­sche All­tags­mas­ke oder eine ver­gleich­ba­re Mund-Nasen-Be­de­ckung im Sinne der SARS-COV-2 Ein­däm­mungs­maß­nah­men­ver­ord­nung zu tra­gen“. Dar­auf­hin er­teil­te der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Wei­sung, eine Mund-Nasen-Be­de­ckung zu tra­gen, und teil­te mit, dass er das At­test man­gels kon­kre­ter nach­voll­zieh­ba­rer An­ga­ben nicht an­er­ken­ne, aber die Kos­ten für den me­di­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schutz über­neh­men werde. Nach­dem der Mitarbeiter den Ser­vice­auf­trag wei­ter­hin ab­lehn­te, mahn­te der Arbeitgeber ihn zu­nächst ab. Des­sen un­ge­ach­tet teil­te der Mitarbeiter mit, dass er den Ein­satz auch zu­künf­tig nur durch­füh­ren werde, wenn er keine Maske tra­gen müsse. Dar­auf­hin kün­dig­te der Arbeitgeber das Ar­beits­ver­hält­nis au­ßer­or­dent­lich, hilfs­wei­se or­dent­lich. Da­ge­gen erhob der Mitarbeiter Kün­di­gungs­schutz­kla­ge

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte die Kündigung für wirksam . Mit sei­ner be­harr­li­chen Wei­ge­rung, bei der Aus­übung sei­ner Tä­tig­keit beim Kun­den den von dem Arbeitgeber an­ge­ord­ne­ten und vom Kun­den ver­lang­ten Mund-Nasen-Schutz zu tra­gen, hatte der Mitarbeiter nach Überzeugung des Gerichts wie­der­holt gegen seine ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen ver­sto­ßen. Eine Recht­fer­ti­gung hier­für er­gab sich auch nicht auf­grund des vor­ge­leg­ten At­tests. Zum einen war das At­test nicht ak­tu­ell. Zum an­de­ren ist ein At­test ohne kon­kre­te Dia­gno­se eines Krank­heits­bil­des nach Ansicht des Gerichts nicht hin­rei­chend aus­sa­ge­kräf­tig, um eine Be­frei­ung von der Mas­ken­pflicht aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den zu recht­fer­ti­gen. Schlie­ß­lich be­stan­den aus Sicht des Gerichts auch Zwei­fel an der Ernst­haf­tig­keit der von dem Mitarbeiter be­haup­te­ten me­di­zi­ni­schen Ein­schrän­kun­gen, da der Mitarbeiter selbst den Mund-Nasen-Schutz als „Rotz­lap­pen“ be­zeich­net hatte und dem An­ge­bot einer be­triebs­ärzt­li­chen Un­ter­su­chung nicht nach­ge­kom­men war.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2021

Aktenzeichen: 12 Ca 450/21