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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine Entschädigung für Lohnfortzahlung während Quarantäne

Keine Entschädigung für Lohnfortzahlung während Quarantäne

Ein Arbeitgeber kann keine Er­stat­tung der Lohn­fort­zah­lung für einen Ar­beit­neh­mer ver­lan­gen, der sich nach sei­nem Ein­satz in einem Co­ro­na-Ri­si­ko­ge­biet in eine 14-tä­gi­ge häus­li­che Qua­ran­tä­ne be­ge­ben muss­te. Der Ar­beits­aus­fall ist auf­grund der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ein­ge­tre­ten und muss des­halb von dem Arbeitgeber ge­tra­gen wer­den, ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Karls­ru­he.

Ein bei einem Ma­schi­nen­bau­un­ter­neh­men an­ge­stell­ter Ser­vice­mon­teur war zur Be­he­bung eines Ma­schi­nen­aus­falls zu einem Kun­den nach Ös­ter­reich ge­reist, das zu die­sem Zeit­punkt als Co­ro­na-Ri­si­ko­ge­biet ein­ge­stuft war. Nach der Rück­kehr des Mitarbeiters nach Deutsch­land teil­te ihm seine Wohn­ort­ge­mein­de mit, dass er sich in eine 14-tä­gi­ge häus­li­che Qua­ran­tä­ne be­ge­ben müsse. Der Arbeitgeber zahl­te ihm wäh­rend des Qua­ran­tä­ne­zeit­raums sein Ar­beits­ent­gelt fort und verlangte anschließend von dem Land Baden-Würt­tem­berg die Er­stat­tung des Fort­zah­lungs­be­trags.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab­ und entschied , dass der Arbeitgeber kei­nen in­fek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Er­stat­tungs­an­spruch hat. Der Ser­vice­mon­teur hatte le­dig­lich eine Lohn­fort­zah­lung er­hal­ten, zu der der Arbeitgeber ar­beits­recht­lich ver­pflich­tet ge­we­sen war. Der Ar­beits­aus­fall war nach Auffassung des Gerichts auf­grund der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ein­ge­tre­ten, den Auf­trag in einem Co­ro­na-Ri­si­ko­ge­biet an­zu­neh­men und durch den in Baden-Würt­tem­berg be­schäf­tig­ten Ser­vice­mon­teur durch­füh­ren zu las­sen, ob­wohl des­sen an­schlie­ßen­de Ab­son­de­rung vor­her­seh­bar ge­we­sen war. Daher fiel der Ar­beits­aus­fall in die Ri­si­ko­s­phä­re des Arbeitgebers und war je­den­falls nicht von dem Ser­vice­mon­teur, dem eine Wei­sung zur Vor­nah­me der Dienst­rei­se nach Ös­ter­reich er­teilt wor­den sei, ver­schul­det wor­den.

Aber auch un­ab­hän­gig von der er­hal­te­nen Lohn­fort­zah­lung hatte der Ser­vice­mon­teur kei­nen An­spruch auf Zah­lung einer Ent­schä­di­gung nach dem In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz ge­habt, deren Über­nah­me durch das Un­ter­neh­men er­stat­tungs­fä­hig sein könn­te, so das Gericht. Die Dienst­rei­se nach Ös­ter­reich war im Sinne der ma­ß­geb­li­chen Re­ge­lung des In­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes ver­meid­bar ge­we­sen, da es sich bei dem zu be­he­ben­den Ma­schi­nen­scha­den nicht um ein höchst­per­sön­li­ches oder ver­gleich­ba­res au­ßer­ge­wöhn­li­ches Er­eig­nis ge­han­delt hatte. Eine Un­ver­meid­bar­keit liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, wenn – wie im vor­lie­gen­den Fall – die Reise in ein Co­ro­na-Ri­si­ko­ge­biet auf­grund un­ter­neh­me­ri­scher oder fi­nan­zi­el­ler In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers un­ter­nom­men wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.06.2021

Aktenzeichen: 9 K 67/21