Kein Arbeitsverhältnis zwischen Crowdworker und Internet-Plattform-Betreiber
            
        Dez. 12, 2019
        
    
        
                    
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Die Arbeit eines sog. Crowdworkers stellt kein Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber der Internetplattform dar, die die einzelnen Aufträge vermittelt, weil schon keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen seitens des Plattform-Betreibers besteht.
Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19