Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Klagefrist bei nicht unterschriebener Kündigung

Klagefrist bei nicht unterschriebener Kündigung

Eine Kündigung ohne Unterschrift ist unwirksam. Sie kann von dem betroffenen Arbeitnehmer daher auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen werden. Nach dem Wortlaut des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt die Klagefrist nur für schriftliche Kündigungen. Eine (maschinen)schriftlich verfasste, aber nicht unterschriebene Kündigung entspricht nicht der Schriftform. Besteht der Arbeitgeber gleichwohl auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist eine Feststellung der Unwirksamkeit daher auch noch nach Fristablauf möglich.

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.04.2010
Aktenzeichen: 12 Ta 363/10