Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung

Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung

Die erste Ehefrau des Chefarztes hatte sich von diesem getrennt. Daraufhin lebte der Chefarzt mit seiner neuen Lebensgefährtin von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen, was der Krankenhausleitung auch bekannt war. 2008 heiratete der Chefarzt schließlich seine neue Lebensgefährtin standesamtlich, nachdem er sich zuvor von seiner ersten Frau hatte scheiden lassen.
Als die Krankenhausleitung hiervon erfuhr, sprach sie die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Die Kündigung wurde vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt.

Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsmäßige Recht haben, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß komme auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in Betracht. Eine Kündigung sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht habe. Dies war nach Ansicht des Gerichts vorliegend aber nicht der Fall. Das Krankenhaus beschäftigte auch nichtkatholische, wiederverheiratete Ärzte und es hatte die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Chefarztes zwischen 2006 und 2008 nicht beanstandet, obwohl dies mit der katholischen Glaubens- und Sittenlehre genauso wenig vereinbar sei. Da das Krankenhaus somit kein Lebenszeugnis verlange, dass sich durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtet und der Chefarzt nach seiner Wiederheirat im Übrigen an der katholischen Glaubens- und Sittenlehre festgehalten habe, überwiege im konkreten Fall das Interesse des Chefarztes an seiner Weiterbeschäftigung.

Urteil des BAG vom 08.09.2011
Aktenzeichen: 2 AZR 543/10