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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Massenentlassungsanzeige: Fehlen der sog. Soll-Angaben führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen

Massenentlassungsanzeige: Fehlen der sog. Soll-Angaben führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), also Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer, führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.

Eine Arbeitgeberin beschäftigte in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer. In der Zeit vom 18.06. bis zum 18.07.2019 kündigte sie insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse. Eine Mitarbeiterin klagte gegen ihre Kündigung und machte u.a. geltend, die ihr am 18.06.2019 zugegangene Kündigung sei nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig, weil die Arbeitgeberin – als solches unstreitig – nicht zuvor gegenüber der Agentur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, also Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer, gemacht habe.

Die Vorinstanzen haben die Massenentlassungsanzeige der Arbeitgeberin für unwirksam gehalten und der Kündigungsschutzklage aus diesem Grund stattgegeben. Die Revision der Arbeitgeberin beim Bundesarbeitsgericht (BAG) führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (LAG).

Aufgrund der bisherigen Feststellungen ließ sich schon nicht beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wurde. Dazu müsste die Arbeitgebeirn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen haben. Der Zeitraum vom 18.06. bis einschließlich 18.07.2019 umfasste aber 31 Kalendertage. Zudem ist unklar, wie viele Kündigungen in diesem Zeitraum zugegangen sind.

Dessen ungeachtet war die streitbefangene Kündigung nicht nach § 134 BGB nichtig, weil die Arbeitgeberin nicht zuvor gegenüber der Agentur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht hatte. Ein Verstoß gegen letztere Vorschrift führt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürfen sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen. Eine solche ist auch nicht geboten. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorgesehenen Angaben nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.2015, in der Anzeige enthalten sein müssen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2022

Aktenzeichen: 2 AZR 467/21