Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
            
        Jan. 12, 2019
        
    
        
                    
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Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018
Aktenzeichen: 10 AZR 231/18