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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Muss eine tarifvertragliche Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres zurückgezahlt werden?

Muss eine tarifvertragliche Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres zurückgezahlt werden?

In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden. Die tarifvertragliche Regelung greift zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein; die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist in diesem Fall aber noch verhältnismäßig.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2018
Aktenzeichen: 10 AZR 290/17